Pensionskasse

Was ist die Pensionskasse    

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Die Pensionskasse oft auch BVG oder 2. Säule genannt, ist eine der AHV nachempfundene zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversicherung. Sie ist zusätzlich zur AHV und ergänzt die AHV, da die AHV alleine ihr Ziel der Deckung des Existenminimums nicht erfüllt. Mit einer maximalen Monatsrente von 2'350 CHF wird in vielen Regionen heutzutage noch nicht einmal das Existenminimum für eine Person abgedeckt.

Am 1. Januar 1985 wurde die Pensionskasse obligatorische für alle Arbeitnehmer. Die 2. Säule mit dem " Berufliches Vorsorge-Gesetz, BVG" bestimmte das Obligatorium und führte eine gesetzlich garantierte Minimalvorsorge ein. Das BVG definiert Mindestleistungen für das Alter, im Todesfall und bei Invalidität. Die Vorsorgeeinrichtungen sind frei, auch über das vom Gesetz geforderte Minimum hinauszugehen. Es handelt sich dann dabei um überobligatorische Leistungen. Die Frage nach der geeigneten Organisation, der Gestaltung und auch der Finanzierung dieser Leistungen im Obligatorium wie im Überobligatorium überlässt das Gesetz grundsätzlich den Vorsorgeeinrichtungen.

Wer ist im BVG versichert    got to top

Das BVG-Obligatorium gilt für alle Arbeitnehmer/innen, die schon in der 1. Säule versichert sind und mindestens 21'060 Franken im Jahr 2014 oder 21'150 Franken ab 2015 verdienen. Dies stellt die Eintrittsschwelle in das Obligatorium der beruflichen Vorsorge dar. Dieser entspricht 3/4 der maximalen AHV-Altersrente (28'200).

Die Pensionskasse beginnt mit Antritt des Arbeitsverhältnisses, frühestens mit Vollendung des 17. Altersjahres. Bis zum Erreichen des 24. Altersjahres, decken die Beiträge nur die Risiken Tod und Invalidität ab.
Sobald das 25. Altersjahr erreicht ist, wird zusätzlich für die Altersrente angespart.

Verschiedene Personengruppen sind dem Obligatorium nicht unterstellt:
Beispielsweise Selbständigerwerbende (mit einer Einzelfirma), ArbeitnehmerInnen mit einem befristeten Arbeitsvertrag von höchstens drei Monaten, im eigenen Landwirtschaftsbetrieb tätige Familienmitglieder oder Personen, die im Sinne der IV mindestens zu 70 Prozent erwerbsunfähig sind.

Unter Umständen können sich diese Personengruppen jedoch freiwillig für die Minimalvorsorge versichern.

Höhe der Beiträge in die Pensionskasse    got to top

Das für die Altersleistung angesparte Kapital nennt man das Altersguthaben. Dieses Guthaben wird aus den jährlichen Altersgutschriften inklusive eines Zinses von mindestens 2,0 % (2009-2010-2011), 1,5 % (ab 2012) und 1,75 % (ab 2014) 1.25% (2016) 1.00% (2017) gebildet. Die Verzinsung dieser Altersguthaben werden vom Bundesrat jeweils festgelegt. Man spricht vom BVG-Mindestzinssatz. Die Höhe der Altersgutschriften wird in Prozenten des koordinierten Lohnes festgesetzt und richtet sich nach dem jeweiligen Alter und Geschlecht der Versicherten. Mit den Altersgutschriften, die vom Lohn jeweils abgezogen werden, wird das Sparkapital in der Pensionskasse gebildet.Dabei gelten folgende Ansätze :

Altersjahr % des koordinierten Lohnes
Männer Frauen
25-34 25-34 7%
35-44 35-44 10%
45-54 45-54 15%
55-65 55-64 18%

Die Beiträge werden misdestens zu 50% vom Arbeitgeber finanziert, der Rest durch den Arbeitnehmer. Die bei den Arbeitnehmern abgezogenen Beiträge werden vom Arbeitgeber in die Forsorgestiftung einbezahlt. Es ist durchaus möglich, dass man als grosszügiger Arbeigeber, freiwillig mehr als 50% der Beiträge finanziert.

Die Arbeitgebenden schulden die gesamten Beiträge (ihren Anteil und den Anteil der Arbeitnehmenden, welcher direkt vom Lohn abgezogen wird). Die Haftung für diese Schuld ist nicht nur von Seiten der Firma, sondern auch vom Geschäftsführer und vom Verwaltungsrat persönlich. Verwaltungsrat und Geschäftsführung können für offene Sozialversicherungsabgaben persönlich haftbar gemacht werden (vgl. Art. 52 AHVG) wenn sie der Versicherung durch absichtliche oder grobfahrlässige Unterlassung oder Handlung oder durch Missachtung von Vorschriften Schaden verursachen.
Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat hier eine sehr strenge Praxis entwickelt. Faktisch liegt eine Kausalhaftung vor, d.h. eine Verantwortlichkeit unabhängig von einem Verschulden.
Auch wenn der Geschäftsführer und nicht der Verwaltungsrat direkt verantwortlich sind z.B. für die Nichteinzahlung von AHV oder Pesnionskassengeldern, so wird doch auch der Verwaltungsrat zur Rechenschaft gezogen und kann persönlich bestraft werden.
Man kann sich als Geschäftsführer oder Verwaltungsrat also nicht hinter der juristischen Person der Unternehmung verstecken. Die Haftungseinschränkungen die normalerweise bei der Trennung von Privatperson und Unternehmen bei GmbH, AG, Genossenschaft usw. vorliegen, gelten bei AHV und Pensionskasse nicht. Als Geschäftsführer oder Verwaltungsrat tun Sie gut daran, die Einzahlungen der AHV und BVG-Beiträge spezielle zu überwachen.

Rente oder Kapital aus der Pensionskasse?    got to top

Zu dem Zeitpunkt, wo Sie in Pension gehen, werden Sie sich die Frage stellen: Eine Rente oder das Kapital aus dem angesparten Geld der Pensionskasse zu beziehen.

Viele Pensionskassen erlauben ihren Versicherten, das Kapital ganz oder teilweise zu beziehen. Dabei sind die Bestimmungen der jeweiligen Pensionskasse, oder auch Vorsorgestftung genannt, zu beachten.

Eine Rente ist lebenslänglich. Sind Sie verheiratet, so erhält Ihre Ehefrau auch nachdem Sie gestorben sind noch 60% der Rente.

Pensionskasse als Rente beziehen    got to top

Die übliche Art, und die auch vom Gesetzgeber ursrünglich gedachte Verwendung der Pensionskassengelder, sind die Pensionskasse als lebenslängliche, monatliche Rente in Ergänzung zur AHV auszahlen zu lassen.

Leistungen der Pensionskasse als Rente

Eine Rente ist lebenslänglich. Sind Sie verheiratet, so erhält Ihre Ehefrau auch nachdem Sie gestorben sind noch eine Rente aus Ihrer Pensionskasse, allerdings nur noch 60% der zuletzt ausgerichteten Altersrente.
Witwer- oder Witwenrenten erhalten diejenigen Ehepartner, welche beim Tode ihres Ehepartners für den Unterhalt eines oder mehrerer Kinder aufkommen müssen oder die das 45. Altersjahr zurückgelegt haben und mindestens fünf Jahre verheiratet waren.

Höhe der Rente

Wie hoch eine Rente ausfällt, hängt vom angesparten Kapital ab. Im Gegensatz zur AHV, wird in der Pensionkasse das einbezahlte Sparkapital als echtes Sparguthaben von der Pensionskasse aufbewahrt und verwaltet. In Ihrer jährlichen Mitteilung der Pensionskasse ist das bis jetzt angesparte Altersguthaben ersichtlich. Einige hundert Tausend Franken sind da nicht ungewöhnlich. Die Pensionskasse legt es auf den Kapitalmärkten an. Sie Kauft also Währungen, Aktien, Obligationen usw. Es gibt dazu Vorschriften, die das Risiko solcher Geldanlagen einschränken sollen. Jedenfalls wird versucht, aus dem angesparten Kapital der vielen Versicherten, das maximale an Ertrag herauszuholen. Pensionkassen sind riesige Anleger und haben dementsprechend auf dem Kapitalmarkt ein entsprechendes Gewicht. Tausende von Versicherten haben dort ihr Kapital geparkt. Das gibt schnell einige Milliarden.

Zum Zeitpunkt des Bezuges der Rente, wird nach einer bestimmten Formel, das Kapital als Rente ausbezahlt. Man nennt dies den Umwandlungssatz oder Rentensatz.

Bei der Inkraftsetzung des BVG im Jahre 1985 wurde der Umwandlungssatz durch den Bundesrat auf 7,2 Prozent festgesetzt. Im Rahmen der 1. BVG-Revision wurde die Kompetenz zur Festsetzung des Satzes an das Parlament übertragen und gleichzeitig eine schrittweise Senkung bis 2014 auf 6,8% beschlossen. Diese Senkung erwies sich als nicht ausreichend, da die Zinssätze auf breiter Front seit Ende der 90er Jahre deutlich zurückgegangen sind. Gleichzeitig steigt die Lebenserwartung weiterhin an. Das Parlament hatte deshalb Ende 2008 eine erneute Anpassung auf 6,4% beschlossen.
Der Umwandlungssatz ist in Art. 14 Abs. 2 BVG geregelt und beträgt (ab 2014) beim obligatorischen Teil des Altersguthabens für Männer und Frauen einheitlich 6,8 Prozent. Ein Altersguthaben im Alter 65 von 100’000 CHF wird also zu einer jährliche Altersrente von 6’800 CHF umgerechnet.

Immer wieder steht zur Diskussion, ob dieser Umwandlungssatz nicht zu hoch ist. Gemäss diverser Berechnungen, welche die Erträge an den Kapitalmärkten und die Lebenserwartung der Bevölkerung miteinbezieht, müsste der Rentensatz weiter gesenkt werden, um der aktuellen Situation angepasst zu sein.
Je älter die Menschen durchschnittlich werden, desto länger muss das angesparte Geld reichen. Steigt also das Durchschnittsalter, so kann immer weniger vom Kapital jährlich ausbezahlt werden, damit es bis zum Ableben reicht.
Das angesparte Geld wird natürlich an den Kapitalmärkten angelegt. Aber wie wir festgestellt haben, sind die Zinsen stark gesunken, die Gewinnchancen auf andere Anlagen geschrumpft. Zu hohe Risiken dürfen die Pensionskassen nicht eingehen, damit nicht das gesamte Kapital der Versicherten durch spekulationsbedingte Wirtschaftskrisen wie schon gehabt, vernichtet werden kann.

Achtung! Viele Einzelfirmeninhaber ohne Angestellte haben meistens keine Pensionskasse, da diese für sie nicht obligatorisch ist. Auf diese trifft deshalb diese Regelung nicht zu.

Versteuerung der Pensionskasse als Rente

Die Rente aus der Pensionskasse wird zum übrigen steuerbaren Einkommen geschlagen und ist Jahr für Jahr neu als Einkommen zu versteuern. Bis zum Dezember 2001 mussten in den meisten Kantonen nur zu 80 Prozent versteuert werden. Ab dem 2002 besteuern alle Kantone Pensionskassenrenten zu 100 Prozent. Wer dieses Jahr 50000 Franken Rente bezieht, versteuert die ganzen 50000 Franken als Einkommen.

Wegen der Steuerprogression kann das zu deutlich höheren Steuerrechnungen führen. Wer jedoch sein Kapital bezieht, kann es so anlegen, dass es in den Folgejahren steuerlich kaum noch ins Gewicht fällt. Die Besteuerung zu 100% ab 2002 macht den Kapitalbezug im Vergleich zur Rente attraktiver. Wie viel Steuern sich durch den Kapitalbezug sparen lassen, hängt jedoch von einer Reihe von Faktoren ab.

  • Übriges Einkommen: Je mehr sonstiges Einkommen (AHV-Einnahmen, Kapitalzinsen) vorhanden ist, desto eher lohnt sich der Bezug des Kapitals. Bei Hauseigentümern, die zusätzlich den Eigenmietwert ihrer Immobilie als Einkommen versteuern, fällt auch die Höhe des Eigenmietwerts und des Schuldzinsabzugs ins Gewicht. Je höher das gesamte steuerbare Einkommen, desto mehr Steuern lassen sich dank dem Kapitalbezug sparen.
  • Zivilstand: Alleinstehende profitieren eher vom Kapitalbezug, weil sie mehr Steuern zahlen als Ehepaare.
  • Wohnort: Ein Rentner, der im steuerlich teuren Kanton Bern wohnt, profitiert stärker vom Kapitalbezug als ein Pensionierter, der im steuergünstigen Maur ZH zu Hause ist.

Pensionskasse als Kapital beziehen    got to top

Viele Pensionskassen erlauben ihren Versicherten, das Kapital ganz oder teilweise zu beziehen. Entscheidend ist allein das Reglement der Pensionskasse. In den meisten Reglementen muss man allerdings die Entscheidung für den Kapitalbezug 5 Jahre vor der Pensionierung treffen und dies der Pensionskasse schriftlich mitteilen. Ansonsten wird stillschweigend die Rente ausbezahlt und Sie haben dann keine freie Wahl mehr.

Bevor Sie als Unternehmer oder Unternehmerin eine Pensionskasse mit einer Versicherungsgesellschaft abschliessen, erkundigen Sie sich über deren Reglement bezüglich der Kapitalauszahlung. Es kann heutzutage durchaus sein, dass gewisse Pensionskassen keine Kapitalauszahlung mehr erlauben.

Versteuerung der Pensionskasse als Kapitalauszahlung

Die Kapitalauszahlung wird nicht als reguläres Einkommen im Jahr der Auszahlung besteuert. Ein reduzierter Tarif kommt zur Anwendung. Je nach Kanton ist diese Steuer so hoch wie der Rentensatz oder sie beträgt einen Bruchteil der normalen Einkommenssteuer. Man nennt sie auch Kapitalauszahlungssteuer.

Kapitalleistungen aus Vorsorge unterliegen in allen Kantonen einem separaten Tarif. Je höher der Kapitalbezug ist, desto höher ist dieser Spazialsteuersatz. Mehrere Kapitalleistungen des gleichen Jahres werden zur Satzbestimmmung zusammengerechnet.

Die Kapitalauszahlungssteuer wird separat vom Einkommen berechnet. Es spielt deshalb keine Rolle, ob Sie im Bezugsjahr ein hohes oder tiefes steuerbares Einkommen ausweisen - oder anders erklärt: Wenn zwei Steuerpflichtige in der gleichen Wohngemeinde im selben Steuerjahr denselben Betrag aus der Vorsorge beziehen, zahlen sie bei identischer Konfession genau die gleiche Auszahlungssteuer, unabhängig von der Höhe ihres steuerbaren Einkommens. Genau gleich wie die Einkommenssteuer unterliegt die Auszahlungssteuer einer Progression. Das bedeutet, dass die Steuer bei einem Betrag von beispielsweise 500‘000 Franken mehr als doppelt so hoch ist wie für einen Betrag von 250‘000 Franken. In den allermeisten Kantonen werden Bezüge aus der Pensionskasse mit Bezügen der Säule 3a zusammengezählt, um die Progressionsstufe zu bestimmen.

Beispiel für den Kanton Zürich:
Kapitalbezug aus der Pensionskasse: 250'000 CHF -> einmalige Steuer etwa 18'000 CHF.
Kapitalbezug aus der Pensionskasse: 500'000 CHF -> einmalige Steuer etwa 57'000 CHF.
Kapitalbezug aus der Pensionskasse: 1'000'000 CHF -> einmalige Steuer etwa 161'000 CHF.

Aus steuerlicher Sicht ist es deshalb sinnvoll, Kapitalleistungen aus Vorsorgeeinrichtungen (Art. 13 BVG), Freizügigkeitskonten (Art. 16 FZV) und der Säule 3a (Art. 3 BVV3) in verschiedenen Jahren zu beziehen.

Man kann Pensionskassengelder für Zwecke des selbstbewohnten Eigentums beziehen (Art 30 Bst. c BVG und Kreisschreiben Nr. 17 der EStV vom 03.10.2007) oder die Errichtung mehrerer Konti Säule 3a, die zu unterschiedlichen Zeitpunkten aufgelöst werden können.
Ehegatten sollten die ihnen zustehenden Vorsorgeleistungen aus dem gleichen Grund in unterschiedlichen Jahren beziehen. Achtung: In einzelnen Kantonen werden zur Satzbestimmung die Vorsorgeleistungen mehrerer Jahre zusammengerechnet. Auskunft gibt im Einzelfall die kantonale Steuerverwaltung.