Die Mehrwertsteuer

Allgemeine Informationen zur Mehrwertsteuer

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Die Mehrwertsteuer (MWST) ist eine Konsumsteuer und wird schlussendlich vom Endkonsumenten berappt. Auf jedes Produkt und Dienstleistung das gekauft wird, sind ein paar Prozent Mehrwertsteuer aufgerechnet. Generell sind das aktuell für den Normalsatz 8.1% (ab 1.1.2024) (vorher 7.7%), für den reduzierten Satz 2.6% (vorher 2.5%), für den Sonsersatz für Beherbergungen (Hotels u.Ä.) 3.8% (VORHER 3.7%).

Die Mehrwertsteuer besteuert die von der Unternehmung geschaffene Wertschöpfung. Volkswirtschaftlich betrachtet ergibt die Summe aller Wertschöpfungen das Bruttoinlandprodukt BIP. Demnach wird die Mehrwertsteuer auf dem BIP (Sozialprodukt) erhoben.

Je nach Art der Produkte und Dienstleistungen, gibt es unterschiedliche Mehrwertsteuersätze. So zum Beispiel auf Wasser und Esswaren, Bücher, Medikamente, usw., nur 2.6%, also der sogenannte reduzierte Satz (Reduzierter Satz).
Es gibt einige Ausnahmen, wo keine MWST abgeliefert werden muss. Zum Beispiel die Lieferung von Produkten direkt ins Ausland (Ausnahmen siehe Mehrwertsteuergesetz Art. 18, 21).

Die Mehrwertsteuer wird wird durch die MWST-pflichtigen Unternehmen abgeführt. Dazu füllen Sie vierteljährlich oder halbjährlich entsprechende Formulare aus. Es gab im Mai 2014, 361'343 solcher Unternehmen. Die Einnahmen der MWST dienen dem Bund zur Deckung der allgemeinen Bundesausgaben. Sie machen rund einen Drittel der gesamten Bundeseinnahmen aus. Im Jahr 2013 war das rund 23 Milliarden Franken, im Jahr 2023 ein Betrag von rund 27 Milliarden (Quelle). Ein Teil davon fliesst in die AHV. Im Jahr 2013 waren das 2 Milliarden 626 Millionen Franken aus Mehrwertsteuer und Spielbanken, welche an die AHV bezahlt wurden (Quelle)    externer Link.

Neben der regulären Mehrwertsteuerabrechnung, wo die Einnahmen mit den Ausgaben gegenverrechnet werden, gibt es noch die Saldo- und Pauschalsteuersätze. Das sind Branchensätze, welche die Abrechnung mit der ESTV (Eidgenössische Steuerverwaltung) wesentlich vereinfachen.

Bei jedem Handel oder Dienstleistung zwischen zwei MWST-pflichtigen Unternehmen stellt der Verkäufer die MWST in Rechnung und weist diese auf den Rechnungspapieren aus, und der gewerbliche Käufer kann die MWST als Vorsteuer wieder abziehen. (siehe dazu Abschnitt: Quittungen und Rechnungen)

Mehrwertsteuersätze ab 1. Januar 2024 got to top

Reduzierter Satz von 2,6% (ab 1.1.2024, vorher 2.5%)   got to top

Die Steuer wird zum reduzierten Satz von 2,6% erhoben auf dem Entgelt (und der Einfuhr) folgender Lieferungen:

  • Wasser in Leitungen
    (Ausnahme: Entsorgung von Abwasser [Dienstleistung] unterliegt dem Normalsatz);
  • Nahrungsmittel und Zusatzstoffe
    (weitere und detaillierte Einzelheiten gemäss MWST-Info Steuerbemessung und Steuersätze);
  • Vieh, Geflügel;
  • Fische und andere Tiere zu Speisezwecken;
  • Getreide;
  • Sämereien, Setzknollen und -zwiebeln, lebende Pflanzen, Stecklinge, Pfropfreiser sowie Schnittblumen und Zweige, auch zu Arrangements, Sträussen, Kränzen und dergleichen veredelt;
  • Futtermittel, Silagesäuren, Streumittel für Tiere;
  • Dünger, Pflanzenschutzmittel, Mulch und anderes pflanzliches Abdeckmaterial
  • (weitere und detaillierte Einzelheiten gemäss MWST-Info Steuerbemessung und Steuersätze);
  • Medikamente
    (Art. 49 MWSTV);
  • Zeitungen, Zeitschriften, Bücher und andere Druckerzeugnisse ohne Reklamecharakter
  • (Art. 50 + 51 MWSTV) und (Reklamecharakter: s. Art. 52 MWSTV);

Zudem gilt der reduzierte Satz für folgende Leistungen:

  • auf dem Entgelt für Dienstleistungen der Radio- und Fernsehgesellschaften, mit Ausnahme derjenigen mit gewerblichem Charakter (z.B. Werbespots);
  • auf im Bereich der Landwirtschaft erbrachten Bodenbearbeitungsleistungen, die unmittelbar der Erzeugung von zum reduzierten Satz steuerbaren Urprodukten vorausgehen (z.B. Säen, Pflügen, Eggen, Düngen, Spritzen von Obstbäumen, Reben oder Gemüse), welche ihrerseits hauptsächlich zum Zweck der menschlichen Ernährung oder als Futter- und Streumittel für Tiere bestimmt sind und auf der Bearbeitung solcher noch mit dem Boden verbundenen Erzeugnisse (z.B. Ernten von Gras/Heu, Getreide, Gemüse, Trauben);
  • auf den von der Steuer ausgenommenen Leistungen (Umsätzen) nach Art. 21 Abs. 2 Ziff. 14 - 16 MWSTG, unter Voraussetzung, dass für deren Versteuerung nach Art. 22 MWSTG optiert wurde.

Im Falle einer Option versteuern Landwirte, Forstwirte oder Gärtner die Lieferungen der im eigenen Betrieb gewonnenen Erzeugnisse zum massgebenden Steuersatz. Gleiches gilt für den Verkauf von Vieh durch Viehhändler sowie den Verkauf von Milch durch Milchsammelstellen an milchverarbeitende Betriebe.

Sondersatz für Beherbergung von 3,8% (vorher 3.7%)    got to top

Der Sondersatz auf Beherbergungsleistungen von 3.8% (vorher 3.7%) findet Anwendung auf dem Gewähren von Unterkunft einschliesslich der allfälligen Abgabe eines Frühstücks, selbst wenn dieses separat in Rechnung gestellt wird. Für weitere und detaillierte Einzelheiten wird auf die MWST-Info Steuerbemessung und Steuersätze sowie auf die MWST-Branchen-Info Hotel- und Gastgewerbe (u.a. auch in Bezug auf die Halbpension) verwiesen.

Normalsatz von 8.1% (vorher 7.7%)    got to top

Alle übrigen steuerbaren Leistungen, die nicht dem Sondersatz oder reduzierten Satz unterliegen, sind zum Normalsatz steuerbar.

Referenz: Die aktuellen Steuersätze   

Wer muss Mehrwertsteuer bezahlen?    got to top

Als KMU interessiert Sie, ob Sie überhaupt Mehrwertsteuer bezahlen müssen oder nicht. Dazu gibt es einige Kriterien, die von der ESTV aufgestellt wurden.

1. Der Sitz Ihrer Firma ist in der Schweiz. Ist der Sitz Ihrer Firma im Ausland, erbringen jedoch mindestens 100'000 CHF Umsatz in der Schweiz, so sind sie auch steuerpflichtig ab dem 1. Januar 2015.

2. Sie gehen selbständig einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit nach und treten unter eigenem Namen auf, und erzielen einen Gesamtumsatz von mehr als 100'000 CHF aus steuerbare Leistungen.

  • Oder wenn Sie als nicht gewinnstrebigen, ehrenamtlichen Sport- oder Kulturverein mindestens 150'000 Franken Umsatz aus steuerbaren Leistungen erzielen.
  • Oder als gemeinnützige Institution mindestens 150'000 Franken Umsatz aus steuerbaren Leistungen erzielen.
  • Oder wenn Sie als Einrichtung des öffentlichen Rechts mindestens 25'000 Franken Umsatz aus steuerbaren Leistungen an Nichtgemeinwesen erzielen.
  • Oder Sie Organisieren einen einmaligen Sport-, Kultur- oder Festanlass (Seenachtsfest, Dorffest, Jodlerfest, Pferdesporttage usw.) mit budgetierten, steuerbaren Einnahmen von mindestens 100'000 Franken aus gastgewerblichen Leistungen, Verkaufsständen für Lebensmittel, Werbung, Sponsoring usw.
  • Oder Sie beziehen für mindestens 10'000 Franken der Bezugsteuer unterliegende Leistungen von Unternehmen mit Sitz im Ausland.

Trifft eines dieser Kriterien zu, so sind Sie höchstwahrscheinlich steuerpflichtig. Ein Anruf bei der EST, Abteilung MWST gibt Ihnen kompetente Sachbearbeiter zur Hand, welche mit Ihnen zusammen die allfällige Steuerpflicht eruiren. (Kontakt MWST) Durch einen Anmeldebogen den Sie online ausfüllen können, melden Sie sich unkomopliziert an. Da es jedoch verschiedene Aspekte zu berücksichtigen gibt, empfehlen wir Ihnen, auf jeden Fall zuerst Ihren Buchhalter oder Treuhänder zu konsultieren und ihn auch die Anmeldung vornehmen zu lassen. Je nach Fall ist es ratsam effektiv oder per Saldo, vereinnahmt oder vereinbart abzurechnen. Die Anmeldung einer für Ihren Betrieb unpassenden Abrechnungsmethode kann gravierende, administrative Mehrkosten nach sich ziehen.Online Fragebogen

Grundsätzlich gilt: Steuerpflichtig ist, wer unabhängig von Rechtsform, Zweck und Gewinnabsicht ein Unternehmen betreibt und nicht von der Steuerpflicht befreit ist. (Art 10 MWSTG)

Wie wird die Umsatzlimite, welche eine Steuerpflicht auslöst ermittelt?    got to top

Prinzipiell können Sie anhand der Buchhaltung feststellen, wie viel Umsatz Sie pro Jahr erzielen. Übertrifft der Umsatz die 100'000 Marke, so müssen Sie in der Regel Mehrwertsteuer abrechnen.

Allerdings gibt es bei der Berechnung des Totalumsatzes wieder Ausnahmen. Nicht alle Entgelte, die Sie vereinnahmen sind zwingend in die Umsatzlimite einzurechnen. Es existiert eine lange Liste dieser Leistungen, welche im Merwertsteuergesetz näher definiert werden. Zusammengefasst betrifft dies:

  1. Entgelte für von der Steuer ausgenommene Leistungen (Art. 21 MWSTG)
    1. 1. Die Beförderung von Gegenständen, die unter die reservierten Dienste nach Artikel 3 des Postgesetzes vom 30. April 1997 fällt;
    2. 2. Spitalbehandlung und die ärztliche Heilbehandlung in Spitälern im Bereich der Humanmedizin einschliesslich der damit eng verbundenen Leistungen, die von Spitälern sowie Zentren für ärztliche Heilbehandlung und Diagnostik erbracht werden. Die Abgabe von selbst hergestellten oder zugekauften Prothesen und orthopädischen Apparaten gilt als steuerbare Lieferung;
    3. 3. Die von Ärzten und Ärztinnen, Zahnärzten und Zahnärztinnen, Psychotherapeuten und Psychotherapeutinnen, Chiropraktoren und Chiropraktorinnen, Physiotherapeuten und Physiotherapeutinnen, Naturärzten und Naturärztinnen, Entbindungspflegern und Hebammen, Pflegefachmännern und Pflegefachfrauen oder Angehörigen ähnlicher Heil- und Pflegeberufe erbrachten Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, soweit die Leistungserbringer und Leistungserbringerinnen über eine Berufsausübungsbewilligung verfügen; darunter fallen auch Dentalhygieniker (siehe Brancheninfo 21 Gesundheitswesen); der Bundesrat bestimmt die Einzelheiten. Die Abgabe von selbst hergestellten oder zugekauften Prothesen und orthopädischen Apparaten gilt als steuerbare Lieferung;
    4. 4. Von Krankenpflegepersonen, Organisationen der Krankenpflege und der Hilfe zu Hause (Spitex) oder in Heimen erbrachten Pflegeleistungen, sofern sie ärztlich verordnet sind;
    5. 5. Lieferung von menschlichen Organen durch medizinisch anerkannte Institutionen und Spitäler sowie von menschlichem Vollblut durch Inhaber und Inhaberinnen einer hiezu erforderlichen Bewilligung;
    6. 6. Dienstleistungen von Gemeinschaften, deren Mitglieder Angehörige der in Ziffer 3 aufgeführten Berufe sind, soweit diese Dienstleistungen anteilsmässig zu Selbstkosten an die Mitglieder für die unmittelbare Ausübung ihrer Tätigkeiten erbracht werden;
    7. 7. Beförderung von kranken oder verletzten Personen oder Personen mit Behinderungen in dafür besonders eingerichteten Transportmitteln;
    8. 8. Leistungen, die von Einrichtungen der Sozialhilfe und der sozialen Sicherheit erzielt werden, Leistungen von gemeinnützigen Organisationen der Krankenpflege und der Hilfe zu Hause (Spitex) und von Alters-, Wohn- und Pflegeheimen;
    9. 9. Mit der Kinder- und Jugendbetreuung verbundenen Leistungen durch dafür eingerichtete Institutionen;
    10. 10. Mit der Kultur- und Bildungsförderung von Jugendlichen eng verbundenen Leistungen von gemeinnützigen Jugendaustauschorganisationen; Jugendliche im Sinne dieser Bestimmung sind Personen bis zum vollendeten 25. Altersjahr;
    11. 11. Die folgenden Leistungen im Bereich der Erziehung und Bildung mit Ausnahme der in diesem Zusammenhang erbrachten gastgewerblichen und Beherbergungsleistungen:
    12.   11a. Leistungen im Bereich der Erziehung von Kindern und Jugendlichen, des Unterrichts, der Ausbildung, der Fortbildung und der beruflichen Umschulung einschliesslich des von Privatlehrern und Privatlehrerinnen oder an Privatschulen erteilten Unterrichts,
    13.   11b. Kurse, Vorträge und andere Veranstaltungen wissenschaftlicher oder bildender Art; die Referententätigkeit ist von der Steuer ausgenommen, unabhängig davon, ob das Honorar der unterrichtenden Person oder ihrem Arbeitgeber ausgerichtet wird,
    14.   11c. im Bildungsbereich durchgeführte Prüfungen,
    15.   11d. Organisationsdienstleistungen (mit Einschluss der damit zusammenhängenden Nebenleistungen) der Mitglieder einer Einrichtung, die von der Steuer ausgenommene Leistungen nach den Buchstaben a-c erbringt, an diese Einrichtung,
    16.   11e. Organisationsdienstleistungen (mit Einschluss der damit zusammenhängenden Nebenleistungen) an Dienststellen von Bund, Kantonen und Gemeinden, die von der Steuer ausgenommene Leistungen nach den Buchstaben a-c entgeltlich oder unentgeltlich erbringen;
    17. 12. Zurverfügungstellen von Personal durch religiöse oder weltanschauliche, nichtgewinnstrebige Einrichtungen für Zwecke der Krankenbehandlung, der Sozialhilfe und der sozialen Sicherheit, der Kinder- und Jugendbetreuung, der Erziehung und Bildung sowie für kirchliche, karitative und gemeinnützige Zwecke;
    18. 13. Leistungen, die nichtgewinnstrebige Einrichtungen mit politischer, gewerkschaftlicher, wirtschaftlicher, religiöser, patriotischer, weltanschaulicher, philanthropischer, ökologischer, sportlicher, kultureller oder staatsbürgerlicher Zielsetzung ihren Mitgliedern gegen einen statutarisch festgesetzten Beitrag erbringen;
    19. 14. Dem Publikum unmittelbar erbrachte kulturelle Dienstleistungen der nachstehend aufgeführten Arten, sofern hiefür ein besonderes Entgelt verlangt wird:
    20.   14a. Theater-, musikalische und choreographische Aufführungen sowie Filmvorführungen,
    21.   14b. Darbietungen von Schauspielern und Schauspielerinnen, Musikern und Musikerinnen, Tänzern und Tänzerinnen und anderen ausübenden Künstlern und Künstlerinnen sowie Schaustellern und Schaustellerinnen, einschliesslich Geschicklichkeitsspiele,
    22.   14c. Besuche von Museen, Galerien, Denkmälern, historischen Stätten sowie botanischen und zoologischen Gärten,
    23.   14d. Dienstleistungen von Bibliotheken, Archiven und Dokumentationsstellen, namentlich die Einsichtgewährung in Text-, Ton- und Bildträger in ihren Räumlichkeiten; steuerbar ist jedoch die Lieferung von Gegenständen (einschliesslich Gebrauchsüberlassung) solcher Institutionen;
    24. 15. Für sportliche Anlässe verlangte Entgelte einschliesslich derjenigen für die Zulassung zur Teilnahme an solchen Anlässen (z. B. Startgelder) samt den darin eingeschlossenen Nebenleistungen;
    25. 16. Kulturelle Dienstleistungen und Lieferung von Werken durch deren Urheber und Urheberinnen wie Schriftsteller und Schriftstellerinnen, Komponisten und Komponistinnen, Filmschaffende, Kunstmaler und Kunstmalerinnen, Bildhauer und Bildhauerinnen sowie von den Verlegern und Verlegerinnen und den Verwertungsgesellschaften zur Verbreitung dieser Werke erbrachte Dienstleistungen;
    26. 17. Umsätze bei Veranstaltungen (wie Basare und Flohmärkte) von Einrichtungen, die von der Steuer ausgenommene Tätigkeiten auf dem Gebiete der Krankenbehandlung, der Sozialhilfe und der sozialen Sicherheit, der Kinder- und Jugendbetreuung und des nichtgewinnstrebigen Sports ausüben, sowie von gemeinnützigen Organisationen der Krankenpflege und der Hilfe zu Hause (Spitex) und von Alters-, Wohn- und Pflegeheimen, sofern die Veranstaltungen dazu bestimmt sind, diesen Einrichtungen eine finanzielle Unterstützung zu verschaffen und ausschliesslich zu ihrem Nutzen durchgeführt werden; Umsätze von Einrichtungen der Sozialhilfe und der sozialen Sicherheit, die diese mittels Brockenhäusern ausschliesslich zu ihrem Nutzen erzielen;
    27. 18. Versicherungs- und Rückversicherungsumsätze einschliesslich der Umsätze aus der Tätigkeit als Versicherungsvertreter oder Versicherungsvertreterin, als Versicherungsmakler oder Versicherungsmaklerin;
    28. 19. die folgenden Umsätze im Bereich des Geld- und Kapitalverkehrs:
    29.   19a. Gewährung und die Vermittlung von Krediten und die Verwaltung von Krediten durch die Kreditgeber und Kreditgeberinnen,
    30.   19b. Vermittlung und die Übernahme von Verbindlichkeiten, Bürgschaften und anderen Sicherheiten und Garantien sowie die Verwaltung von Kreditsicherheiten durch die Kreditgeber und Kreditgeberinnen,
    31.   19c. Umsätze, einschliesslich Vermittlung, im Einlagengeschäft und Kontokorrentverkehr, im Zahlungs- und Überweisungsverkehr, im Geschäft mit Geldforderungen, Checks und anderen Handelspapieren; steuerbar ist jedoch die Einziehung von Forderungen im Auftrag des Gläubigers (Inkassogeschäft),
    32.   19d. Umsätze, einschliesslich Vermittlung, die sich auf gesetzliche Zahlungsmittel (in- und ausländische Valuten wie Devisen, Banknoten, Münzen) beziehen; steuerbar sind jedoch Sammlerstücke (Banknoten und Münzen), die normalerweise nicht als gesetzliches Zahlungsmittel verwendet werden,
    33.   19e. Umsätze (Kassa- und Termingeschäfte), einschliesslich Vermittlung, von Wertpapieren, Wertrechten und Derivaten sowie von Anteilen an Gesellschaften und anderen Vereinigungen; steuerbar sind jedoch die Verwahrung und die Verwaltung von Wertpapieren, Wertrechten und Derivaten sowie von Anteilen (namentlich Depotgeschäft) einschliesslich Treuhandanlagen,
    34.   19f. der Vertrieb von Anteilen an kollektiven Kapitalanlagen gemäss Artikel 3 Absatz 1 des Kollektivanlagengesetzes vom 23. Juni 20063 (KAG), Handlungen gemäss Artikel 3 Absatz 2 KAG und die Verwaltung von kollektiven Kapitalanlagen nach KAG durch Personen, die diese verwalten oder aufbewahren, die Fondsleitungen, die Depotbanken und deren Beauftragte; als Beauftragte werden alle natürlichen oder juristischen Personen betrachtet, denen die kollektiven Kapitalanlagen nach dem KAG Aufgaben delegieren können; der Vertrieb von Anteilen und die Verwaltung von Investmentgesellschaften mit festem Kapital nach Artikel 110 KAG richtet sich nach Buchstabe e;
    35. 20. Übertragung und die Bestellung von dinglichen Rechten an Grundstücken sowie die Leistungen von Stockwerkeigentümergemeinschaften an die Stockwerkeigentümer und Stockwerkeigentümerinnen, soweit die Leistungen in der Überlassung des gemeinschaftlichen Eigentums zum Gebrauch, seinem Unterhalt, seiner Instandsetzung und sonstigen Verwaltung sowie der Lieferung von Wärme und ähnlichen Gegenständen bestehen;
    36. 20. Überlassung von Grundstücken und Grundstücksteilen zum Gebrauch oder zur Nutzung; steuerbar sind jedoch:
    37.   20a. Vermietung von Wohn- und Schlafräumen zur Beherbergung von Gästen sowie die Vermietung von Sälen im Hotel- und Gastgewerbe,
    38.   20b. die Vermietung von Campingplätzen,
    39.   20c. Vermietung von nicht im Gemeingebrauch stehenden Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen, ausser es handle sich um eine unselbstständige Nebenleistung zu einer von der Steuer ausgenommenen Immobilienvermietung,
    40.   20d. Vermietung und Verpachtung von fest eingebauten Vorrichtungen und Maschinen, die zu einer Betriebsanlage, nicht jedoch zu einer Sportanlage gehören,
    41.   20e. Vermietung von Schliessfächern,
    42.   20f. Vermietung von Messestandflächen und einzelner Räume in Messe- und Kongressgebäuden;
    43. 22. Lieferung von im Inland gültigen Postwertzeichen und sonstigen amtlichen Wertzeichen höchstens zum aufgedruckten Wert;
    44. 23. Umsätze bei Wetten, Lotterien und sonstigen Glücksspielen mit Geldeinsatz, soweit sie einer Sondersteuer oder sonstigen Abgaben unterliegen;
    45. 24. Lieferung gebrauchter beweglicher Gegenstände, die ausschliesslich zur Erbringung von nach diesem Artikel von der Steuer ausgenommenen Leistungen verwendet wurden;
    46. 25. Leistungen von Ausgleichskassen untereinander sowie die Umsätze aus Aufgaben, die den Ausgleichskassen aufgrund des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19464 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung oder den Familienausgleichskassen aufgrund des anwendbaren Rechts übertragen werden und die zur Sozialversicherung gehören oder der beruflichen und sozialen Vorsorge sowie der beruflichen Aus- und Weiterbildung dienen;
    47. 26. Veräusserung von im eigenen Betrieb gewonnenen Erzeugnissen der Landwirtschaft, der Forstwirtschaft sowie der Gärtnerei durch Landwirte und Landwirtinnen, Forstwirte und Forstwirtinnen oder Gärtner und Gärtnerinnen sowie der Verkauf von Vieh durch Viehhändler und Viehhändlerinnen und der Verkauf von Milch durch Milchsammelstellen an milchverarbeitende Betriebe;
    48. 27. Bekanntmachungsleistungen, die gemeinnützige Organisationen zugunsten Dritter oder Dritte zugunsten gemeinnütziger Organisationen erbringen;
    49. 28. Leistungen innerhalb des gleichen Gemeinwesens;
    50. 29. Ausübung von Funktionen der Schiedsgerichtsbarkeit.
  2. Entgelte für Lieferungen und Dienstleistungen im Ausland (Art. 21 MWSTG).
  3. Einnahmen, die nicht aufgrund erbrachter Leistungen erzielt werden (Art. 18 Abs. 2 MWSTG).
    • Zum Beispiel Spenden;
    • Einlagen in Unternehmen, insbesondere zinslose Darlehen, Sanierungsleistungen und Forderungsverzichte;
    • Dividenden und andere Gewinnanteile;
    • Entschädigungen für unselbstständig ausgeübte Tätigkeiten wie Verwaltungsrats- und Stiftungsratshonorare;
    • Gebühren, Beiträge oder sonstige Zahlungen, die für hoheitliche Tätigkeiten empfangen werden;
    • usw.

Es kann sein, dass ein Teil Ihrere Leistungen mehrwertsteuerpflichtig sind, andere dagegen nicht. Wenn also in Ihrem Gesamtumsatz solche ausgenommen Leistungen enthalten sind, so gilt die 100'000 Limite oder die anwendbare Limite nur für den mehrwertsteuerpflichtigen Teil.

Werden mehrere Betriebsstätten oder Filialen unter einer Firma geführt, so wird der Gesamtumsatz aller Standorte zusammengerechnet.

Beginn der Umsatzsteuerpflicht    got to top

Dies ist ein sehr wichtiger Punkt. Wie kann ich jetzt schon wissen, ob mein Unternehmen in den nächsten 12 Monaten mehwertsteuerpflichtig wird?
Prinzipiell beginnt die Steuerpflicht mit dem Beginn der unternehmerischen Tätigkeit und endet mit der Beendigung dieser. Liegt eine Liquidation des Vermögens vor, so endet die Steuerpflicht mit dem Abschluss des Liquidationsverfahrens.
Nun ist aber gemäss der Kriterien Ihres Unternehmens und der Umsatzlimite zu eruieren, ab wann genau das Unternehmen steuerpflichtig wird. Dieser Zeitpunkt trifft ein, sobald das Total der im letzten Geschäftsjahr erzielten Umsätze die Grenze der Umsatzlimiten erreicht hat oder absehbar ist, dass diese Grenze innerhalb von 12 Monaten nach der Aufnahme oder Ausweitung der unternehmerischen Tätigkeit überschritten wird. Wenn Sie also sehen, dass Ihr Monatsumsatz 8'300 CHF überschreitet, dann können Sie hochrechnen, dass Sie bis ende Jahr mehr als 100'000 Umsatz erreicht haben werden. Dann ist es an der Zeit, den Anmeldebogen auszufüllen.
Für ein bestehendes Unternehmen, das bislang von der Steuerpflicht befreit war, endet die Befreiung nach Ablauf des Geschäftsjahres, in welchem die Grenze der Umsatzlimiten erreicht worden ist. Das kann anhand der Buchhaltungszahlen einfach festgestellt werden.
Umgekehrt, muss man sich abmelden, wenn die Umsatzlimite nicht mehr erreicht wird. Oder man kann freiwillig auf die Befreiung der Steuerpflicht optieren.

Ende der Steuerpflicht    got to top

Sobald die Bedingungen für die Steuerpflicht nicht mehr erfüllt sind (z.B. Ende der Tätigkeit, Geschäftsübergabe oder Liquidation des Unternehmens) und ist zu erwarten, dass der massgebende Umsatz auch in der folgenden Steuerperiode nicht mehr erreicht wird, so ist die Abmeldung frühestens auf das Ende der Steuerperiode möglich, in der der massgebende Umsatz erstmals nicht mehr erreicht worden ist.

Meldet man sich nicht ab, gilt das als Verzicht auf die Befreiung von der Steuerpflicht, d.h. es erfolgt eine freiwillige Steuerpflicht für die nachfolgende Steuerperiode und man zahlt weiterhin freiwillig die Mehrwertsteuer.
Die steuerpflichtige Person/Firma muss sich innert 60 Tagen bei der ESTV schriftlich abmelden. (Abmeldung)

Wie die Mehrwertsteuer abgerechnet werden kann. (falls das Unternehmen Steuerpflichtig ist)    got to top

Es gibt drei Methoden, wie die Mehrwertsteuer abgerechnet werden kann. Je nach Art des Unternehmens und anderen Kriterien, kann eine davon gewählt werden oder ist zwingend vorgeschrieben. Abrechnung nach:

1. Effektive Abrechnung der Mehrwertsteuer    got to top

Die effektive Abrechnung der Mehrwertsteuer für die erbrachten Dienstleistungen oder verkauften Produkte. Jede bezahlte Rechnung an das Unternehmen (Debitoren) enthält die Mehrwertsteuer, die ja ausgewiesen ist. Diese rechnet man für das Quartal zusammen, was die zu zahlende Mehrwertsteuersumme ausmacht. Dann werden aus den vom Unternehmen bezahlten Rechnungen (Kreditoren) die Mehrwertsteuern zusammengezählt. Das ergibt die Vorsteuer, denn man hat diese ja mit der Rechnung schon bezahlt.
Mehrwertsteuersumme abzüglich Vorsteuer ergibt den an die ESTV zu zahlenden Mehrwertsteuerbetrag.

Es ist also unbedingt notwendig, eine kaufmännische Buchhaltung zu führen und ajour zu halten, um die Mehrwertsteuerbeträge jeweils quartalsmässig ausweisen zu können. Der Buchhalter muss dazu alle Dienstleistungsgruppen und Warengruppen je nach Mehrwertsteuersatz separat verbuchen, damit die Rechnung stimmt. Für das Unternehmen bedeutet das einen erheblichen, buchhalterischen Aufwand und Kosten.

Gültige Steuersätze bis 31.12.2010:
   Normalsatz 7,6 %; reduzierter Steuersatz 2,4 %; Sondersatz 3,6 %

Gültige Steuersätze ab 01.01.2011:
   Normalsatz 8,0 %; reduzierter Steuersatz 2,5 %; Sondersatz 3,8 %

Gültige Steuersätze ab 01.01.2018:
   Normalsatz 7,7 %; reduzierter Steuersatz 2,5 %; Sondersatz 3,7 %

Gültige Steuersätze ab 01.01.2024:
   Normalsatz 8,1 %; reduzierter Steuersatz 2,6 %; Sondersatz 3,8 %

2. Abrechnung nach Saldosteuersätzen    got to top

Die Abrechnung nach Saldosteuersätzen. Hier wird je nach Branche ein Saldo Prozentsatz, z.B. 6.2%, auf den Gesamtumsatz halbjährlich als Steuer abgeliefert.
Saldosteuersätze vereinfachen die Abrechnung, weil die Vorsteuern nicht ermittelt werden müssen. Die geschuldete Steuer wird bei dieser Abrechnungsmethode durch Multiplikation des Bruttoumsatzes, d.h. des Umsatzes einschliesslich Steuer, mit dem entsprechenden von der ESTV bewilligten Saldosteuersatz berechnet.

Beispiel: Das Fahrradgeschäft Konrad Müller verkauft im Halbjahr für 237'680.- CHF Produkte und Serviceleistungen.
Für Velo- und Motogeschäfte und sämtlichen branchenüblichen Tätigkeiten ist von der ESTV ein Saldosteuersatz von 1.3 % festgesetzt. Somit liefert Konrad Müller 237'680 x 1.3% = 3'089.85 an die ESTV ab.

In den Rechnungen gegenüber den Kunden muss die steuerpflichtige Person jedoch die Steuer zum gesetzlichen Steuersatz ausweisen. Konrad Müller weist also auf seinen Rechnungen gegenüber seinen Kunden 8.1% Merwertsteuer aus.

Wer darf nun diese Salsodosteuersätze anwenden?
Grundsätzlich diejenigen Steuerpflichtigen, welche beide nachfolgenden Bedingungen erfüllen:

  • Der steuerbare Jahresumsatz (inkl. Steuer) nicht höher als 5,02 Mio. CHF.
  • Steuer nicht mehr als 109'000 CHF pro Jahr.

Im ersten Jahr der Steuerpflicht, oder wenn Sie vorher mit der effektiven Methode abgerechnet haben, dürfen die nachstehend aufgeführten Jahresumsätze nicht überschritten werden:

  • bei anzuwendendem Saldosteuersatz von 0,1 %, 0,6 %,1,3 %, 2,1 % max. CHF 5,02 Mio.
  • bei anzuwendendem Saldosteuersatz von 2,9 % max. CHF 3,76 Mio.
  • bei anzuwendendem Saldosteuersatz von 3,7 % max. CHF 2,95 Mio.
  • bei anzuwendendem Saldosteuersatz von 4,4 % max. CHF 2,48 Mio.
  • bei anzuwendendem Saldosteuersatz von 5,2 % max. CHF 2,10 Mio.
  • bei anzuwendendem Saldosteuersatz von 6,1 % max. CHF 1,79 Mio.
  • bei anzuwendendem Saldosteuersatz von 6,7 % max. CHF 1,63 Mio.

Bis zu zwei Saldosteuersätze dürfen angewendet werden

Es ist möglich, dass bis zu maximal zwei verschiedene Saldosteuersätze angewendet werden können. Beispielsweise eine Kiosk, der Waren verkauft, aber auch für Swisslos die Lottoscheine und ähnliche Gewinnspiele.
Für den Warenverkauf wird eine SSS (Saldosteuersatz) von 0.6% angewendet, für die Swisslos-Provisionen ein SSS von 6.7%.

Wichtig in diesem Fall ist, dass buchhalterisch jeder der zwei Umsätze separat verbucht werden. Steuerpflichtige Personen, denen zwei verschiedene SSS bewilligt wurden (Ziff. 17 MWST-Info), müssen die Erträge für jeden der beiden Steuersätze separat verbuchen (Art. 84 Abs. 3 MWSTV), also für jede Ertragsart ein separates Ertragskonto führen.

Bei der Abrechnung mit zwei SSS gilt die 10%- Methode (Art. 86 MWSTV). In unserem Fall müssen also die Swisslosprovisionen 10% des Gesamtumsatzes (inklusive Swisslos) überschreiten, damit sie separat angewendet werden können. Ansonsten wird der SSS von 0.6% auch auf diese gerechnet.

Wer darf nicht mit der Saldosteuersatzmethode abrechenen?

(Art. 77 MWSTG) Die Saldosteuersatzmethode kann nicht gewählt werden von steuerpflichtigen Personen, die

  • nach Art. 37 Abs. 5 MWSTG nach der Pauschalsteuersatzmethode abrechnen können. Das sind die bereits oben erwähnten Kriterien
  • das Verlagerungsverfahren nach Art. 63 MWSTG anwenden. Importeure die nach effedktivem Verfahren abrechnen.
  • die Gruppenbesteuerung nach Art. 13 MWSTG anwenden. Das sind Rechtsträger mit Sitz oder Betriebsstätte in der Schweiz, die unter einheitlicher Leitung eines Rechtsträgers miteinander verbunden sind. Sie können sich auf Antrag zu einem einzigen Steuersubjekt zusammenschliessen (Mehrwertsteuergruppe).
  • ihren Sitz oder eine Betriebsstätte in den Talschaften Samnaun oder Sampuoir haben
  • mehr als 50 Prozent ihres Umsatzes aus Leistungen an eine andere steuerpflichtige, nach der effektiven Methode abrechnende Person erzielen und diese gleichzeitig beherrschen oder von dieser beherrscht werden

Schnelle Anmeldung der Saldosteuersatzmethode notwendig

Achtung! Neu ins Register der steuerpflichtigen Personen (Mehrwertsteuerregister) eingetragene Personen, die sich der Saldosteuersatzmethode unterstellen wollen, müssen dies der ESTV innert 60 Tagen nach Zustellung der Mehrwertsteuernummer schriftlich beantragen.

Erfolgt keine Meldung innert der Frist von 60 Tagen, so muss die steuerpflichtige Person mindestens drei Jahre nach der effektiven Methode abrechnen, bevor sie sich der Saldosteuersatzmethode unterstellen kann. Ein vorzeitiger Wechsel zur Saldosteuersatzmethode ist dann nur noch möglich, wenn die ESTV den Saldosteuersatz der entsprechenden Branche beziehungsweise Tätigkeit ändert.

Dies gilt auch bei rückwirkenden Eintragungen sinngemäss.

Die bei Beginn der Steuerpflicht auf dem Warenlager, den Betriebsmitteln und den Anlagegütern lastende Mehrwertsteuer wird mit der Anwendung der Saldosteuersatzmethode berücksichtigt. Eine Einlageentsteuerung kann nicht vorgenommen werden. Es wird also von Null begonnen. Man könnte wohl argumentieren, dass man ja Mehrwertsteuer bezahlt hat auf alle Waren im Lager, auf alle Investitionsgüter, Betriebsmittel usw. und diese nun als Vorsteuer abzuziehen wären. Wie gesagt wird dies nicht so gehandhabt. Siehe dazu

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Saldosteuersatz ermitteln

3. Abrechnung nach Pauschalsteuersätzen    got to top

Pauschalsteuersätze (PSS) sind Branchensätze, welche die Abrechnung mit der ESTV wesentlich vereinfachen, weil die Vorsteuern nicht ermittelt werden müssen, ähnlich der Salsdosteuersatzmethode. Die geschuldete Steuer wird bei Anwendung dieser Methode mittels Multiplikation des Umsatzes (inkl. MWST) mit dem entsprechenden von der ESTV bewilligten PSS berechnet.
Zudem ist die Bezugsteuer (insbesondere beim Bezug von Dienstleistungen von Unternehmen mit Sitz im Ausland) zum gesetzlichen Satz zu entrichten. Weil es sich um eine vereinfachte Abrechnungsmethode handelt, kann aufgrund besonderer Situationen die geschuldete Steuer höher oder niedriger ausfallen als bei der Abrechnung mittels der effektiven Methode.

Die PSS-Methode kann nur von bestimmten steuerpflichtigen Personen wie Bund, Kantone, Gemeinden und verwandten Einrichtungen sowie von Vereinen und Stiftungen angewendet werden.

Die Pauschalsteuersatz-Methode ist in weiten Teilen identisch mit der Saldosteuersatz-Methode. Überall dort, wo die Regelung nicht von derjenigen bei der Saldosteuersatz-Methode abweicht, wird deshalb auf die entsprechenden Ausführungen in der MWST-Info über die Saldosteuersätze verwiesen. Dies ist insbesondere bei den in Ziffer 7 aufgelisteten Besonderheiten der Fall.
Eigenverbrauch, Leistungen an eng verbundene Personen, Leistungen an das Personal, Korrekturen bei unbeweglichen Gegenständen, Exporte und Leistungen im Ausland, Leistungen an internationale Organisationen und die Diplomatie, Verfahren zur Anrechnung der fiktiven Vorsteuer bei Wiederverkauf von Gebrauchtgegenständen, Rechnungsstellung mit einem zu hohen Satz, Buchführung, Schadenfälle / Versicheungsleistungen, Einfuhrsteuer / vorübergehende Ein- oder Ausfuhr, Sonderregelung für Imbissbars / Imbissstände mit Konsumationseinrichtung und für bestimmte Anlässe,

Allgemeinen Regelungen    got to top

Abrechnungsfrist    got to top

Das ausgefüllte Originalabrechnungsformular ist innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf der Abrechungsperiode an die ESTV einzureichen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, wird in begründeten Fällen eine Fristverlängerung gewährt.
Um einen Verzugszins zu vermeiden, empfiehtl die ESTV, vor dem Verfall (Ende der Abrechnungsperiode zuzüglich 60 Tage) eine Akontozahlung in der Höhe der voraussichtlich geschuldeten Steuer zu leisten.

Abrechngsperioden    got to top

Eine Steuerperiode entspricht einem Kalenderjahr. Die Steuerperiode (Kalenderjahr) ist die Periode, über welche die Steuer erhoben wird (Art. 34 - 35 MWSTG).
Eine Abrechnungsperiode wird entweder halbjährlich oder vierteljährlich festgesetzt innerhalb einer Steuerperiode. Die Steuerperiode teilt sich also in mehrere Abrechnungsperioden auf

Bei der Abrechnung nach der effektiven Methode und nach der Pauschalsteursatzmethode muss vierteljährlich abgerechnet werden.
Bei Abrechnung nach der Saldosteuersatzmethode wird halbjährlich abgerechnet.

Bei regelmässigen hohen Vorsteuerüberschüssen ist auf Antrag auch eine monatliche Abrechnung möglich.

Entstehung, Änderung und Verjährung der Steuerforderung    got to top

Von der ESTV wird grundsätzlich nach vereinbarten Entgelten abgerechnet. Es sind also alle offenen Forderungen, die in dieser Abrechnungsperiode entstanden sind mit einzurechnen. Falls Sie also offene Kundenrechnungen haben, die innerhalb der Abrechnungsperiode an Ihre Kunden gestellt wurde, so müssen Sie diese einrechnen. Bei Vorauszahlungen bei Geldeingang. Anspruch auf Vorsteuerabzug ist im Zeitpunkt des Empfangs der Rechnung. (Art. 39 - 41 MWSTG)

Achtung! Auf Antrag hin kann nach vereinnahmten Entgelten abgerechnet werden. Das heisst nur auf die tatsächlich eingegangenen Gelder der Kunden, und nicht auf die Gesamtheit der in dieser Abrechnungsperiode gestellten Rechnungen, die eventuell noch nicht alle eingegangen sind.
Die Vorsteuer kann zum Zeitpunkt der Bezahlung durch das Unternehmen gerechnet werden, die Umsatzsteuer wird nach effektivem Geldeingang gerechnet. Vorsteuerabzug aufgrund der Bezugsteuer entsteht im Zeitpunkt der Abrechnung, Vorsteuerabzug der Einfuhrsteuer entsteht am Ende der Abrechnungsperiode nach Festsetzung der Einfuhrsteuer.
Gerade für kleine Unternehmen, welche die Buchhaltung extern abgeben und dadurch oft hinterherhinken, wird empfohlen, mit der Abrechnung nach vereinnahmten Entgelten zu arbeiten.

Korrekturen werden zum Zeitpunkt der Korrektur und nicht rückwirkend berechnet.

Verjährung einer Steuerforderung    got to top

Das Recht, eine Steuerforderung festzusetzen, verjährt fünf Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, in der die Steuerforderung entstanden ist. Die Verjährung von Mehrwertsteuerforderungen beträgt 5 Jahre.
Die Verjährung wird durch eine auf Festsetzung oder Korrektur der Steuerforderung gerichtete empfangsbedürftige schriftliche Erklärung, eine Verfügung, einen Einspracheentscheid oder ein Urteil unterbrochen.
Zu einer entsprechenden Unterbrechung der Verjährung führen auch die Ankündigung einer Kontrolle nach Artikel 78 Absatz 3 oder der Beginn einer unangekündigten Kontrolle.
Wird die Verjährung durch die ESTV oder eine Rechtsmittelinstanz unterbrochen, so beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen. Sie beträgt neu zwei Jahre.
Das Recht, die Steuerforderung festzusetzen, verjährt in jedem Fall zehn Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, in der die Steuerforderung entstanden ist.

Von der Mehrwertsteuer ausgenommene Leistungen    got to top

Es gibt diverse Leistungen, auf die keine Mehrwertsteuer entfällt und aber auch kein Vorsteuerabzug gemacht werden kann (Art. 21 MWSTG) und (Art. 34 - 44 MWSTV). Für KMU möglicherweise relevante Leistungen werden hier teilweise aufgezählt. Für eine vollständige Liste, sehen Sie bitte das MWSTG und die MWSTV ein.
Zum Beispiel:

  • die Lieferung von im Inland gültigen Postwertzeichen und sonstigen amtlichen Wertzeichen höchstens zum aufgedruckten Wert;
  • Beförderung von Paketen und Briefen durch die Post;
  • Theater-, musikalische und choreographische Aufführungen sowie Filmvorführungen;
  • für sportliche Anlässe verlangte Entgelte;
  • die Umsätze von Einrichtungen der beruflichen Vorsorge;
  • die Versicherungs- und Rückversicherungsumsätze einschliesslich der Umsätze aus der Tätigkeit als Versicherungsvertreter oder Versicherungsvertreterin, als Versicherungsmakler oder Versicherungsmaklerin;
  • die Gewährung und die Vermittlung von Krediten und die Verwaltung von Krediten durch die Kreditgeber und Kreditgeberinnen;
  • die Umsätze, einschliesslich Vermittlung, im Einlagengeschäft und Kontokorrentverkehr, im Zahlungs- und Überweisungsverkehr, im Geschäft mit Geldforderungen, Checks und anderen Handelspapieren;
  • die Umsätze, einschliesslich Vermittlung, die sich auf gesetzliche Zahlungsmittel (in- und ausländische Valuten wie Devisen, Banknoten, Münzen) beziehen;
  • die Umsätze (Kassa- und Termingeschäfte), einschliesslich Vermittlung, von Wertpapieren, Wertrechten und Derivaten sowie von Anteilen an Gesellschaften und anderen Vereinigungen;
  • die Übertragung und die Bestellung von dinglichen Rechten an Grundstücken sowie die Leistungen von Stockwerkeigentümergemeinschaften an die Stockwerkeigentümer und Stockwerkeigentümerinnen, soweit die Leistungen in der Überlassung des gemeinschaftlichen Eigentums zum Gebrauch, seinem Unterhalt, seiner Instandsetzung und sonstigen Verwaltung sowie der Lieferung von Wärme und ähnlichen Gegenständen bestehen;
  • die Überlassung von Grundstücken und Grundstücksteilen zum Gebrauch oder zur Nutzung;
  • die Umsätze bei Wetten, Lotterien und sonstigen Glücksspielen mit Geldeinsatz, soweit sie einer Sondersteuer oder sonstigen Abgaben unterliegen;
  • die Veräusserung von im eigenen Betrieb gewonnenen Erzeugnissen der Landwirtschaft, der Forstwirtschaft sowie der Gärtnerei durch Landwirte und Landwirtinnen, Forstwirte und Forstwirtinnen oder Gärtner und Gärtnerinnen sowie der Verkauf von Vieh durch Viehhändler und Viehhändlerinnen und der Verkauf von Milch durch Milchsammelstellen an milchverarbeitende Betriebe;
  • die Ausübung von Funktionen der Schiedsgerichtsbarkeit;
  • usw.

Vereinfachte Abrechnung für Kleinstunternehmen    got to top

Für Kleinstunternehmen besteht die Möglichkeit die „vereinfachte“ beziehungsweise „eingeschränkte“ Buchführung in Form von einer Einnahmen- und Ausgabenrechnung (inkl. Angabe der Vermögenslage) anzuwenden. Als Kleinstunternehmen gelten

  • Einzelunternehmen, Personengesellschaften mit einem jährlichen Umsatz von weniger als 500‘000 Franken.
  • Nicht gewinnorientierte Vereine und Stiftungen.
  • Stiftungen, die von der Revisionsprüfungspflicht befreit sind.

Diese Regelung für Kleinstunternehmen gilt aus Sicht der Merhwertsteuer. Es sei jedoch angemerkt, dass die Steuerbehörden ab einem Umsatz von 100'000 CHF im Jahr in der Regel eine nach kaufmännischen Gesichtspunkten geführte Buchführung verlangt.
Eine mangelhaft geführte Buchhaltung sowie das Fehlen von Abschlüssen, Unterlagen und Belegen können sich namentlich bei Steuerkontrollen nachteilig auswirken und zu einer annäherungsweisen Ermittlung der MWST durch die ESTV führen. Dies birgt das Risiko, dass man mehr bezahlt als man eigentlich müsste.

Zu einer ordentlich geführten Buchhaltung gehört die sogenannte Prüfspur. Die Prüfspur in der Buchhaltung ist eine wichtige Komponente, welche die formelle Dokumentation sicherstellt. Unter einer Prüfspur versteht man die Verfolgung der Geschäftsvorfälle sowohl vom Einzelbeleg über die Buchhaltung bis zur MWST-Abrechnung als auch in umgekehrter Richtung. Diese Prüfspur muss - auch stichprobenweise - ohne Zeitverlust jederzeit gewährleistet sein. Dabei ist nicht von Belang, ob und welche technischen Hilfsmittel zur Führung der Geschäftsbücher und Archivierung eingesetzt werden. Die Prüfspur verlangt insbesondere:

  • einen übersichtlichen Aufbau der Geschäftsbücher sowie verständliche Buchungstexte in Buchhaltungen und Journalen;
  • Belege mit Kontierungs- sowie Zahlungsvermerken;
  • eine geordnete und systematische Klassierung und Aufbewahrung der Geschäftsbücher und Belege.

Aufbewahrungspflicht der Geschäftsunterlagen    got to top

Die Geschäftsbücher und Belege sind geordnet nach Steuerperiode bis zum Eintritt der absoluten Verjährung der Steuerforderung mindestens aber während 10 Jahren, aufzubewahren. Die Artikel 957 und Artikel 962 OR sind anwendbar. Als Belege gelten Korrespondenzen, Bestellungen, Lieferantenrechnungen, Kopien der Ausgangsrechnungen, Kaufverträge, Zahlungsbelege, Kassenstreifen, Ein- und Ausfuhrveranlagungsverfügungen der Eidegenössischen Zollverwalatung (EZV), Hilfsbücher, interne Belege wie Arbeitsrapporte, Werkstattkarten, Materialbezugsscheine, Zusammenstellungen für die MWST-Abrechnungen, die MWST-Abrechnungen usw.

Geschäftsunterlagen im Zusammenhang mit unbeweglichen Gegenständen sind während 20 Jahren aufzubewahren (z.B. Lieferantenrechnungen, MWST-Abrechnungen, Kaufverträge usw.). Ist nach Ablauf dieser Frist die Verjährung der Steuerforderung, auf welche sich die Unterlagen beziehen, noch nicht eingetreten, so dauert die Aufbewahrungspflicht bis zum Eintritt der Verjährung. Es empfiehlt sich daher, alle dazu notwendigen Unterlagen entsprechend aufzubewahren. Im Übrigen sind die weiteren Bestimmungen gemäss Geschäftsbücherverordnung (GeBüV) zu berücksichtigen.

Die Behandlung der MWST in der Buchhaltung    got to top

Die MWST ist grundsätzlich Bestandteil der Entgelte für steuerbare Leistungen. Ihr kommt jedoch in der Buchhaltung der steuerpflichtigen Person der Charakter eines durchlaufenden Postens zu. Bei Abrechnung nach der effektiven Methode kann die Vorsteuer in der MWST-Abrechnung von der auf dem Umsatz geschuldeten MWST ganz oder teilweise abgezogen werden. Ein Überschuss der MWST auf dem Umsatz ist der ESTV zu entrichten. Ein Vorsteuerüberschuss wird von der ESTV zurückbezahlt oder gutgeschrieben.

Da die MWST buchhalterisch einen durchlaufenden Posten darstellt, empfiehlt es sich, die auf dem Umsatz geschuldete MWST auf einem separaten Konto Umsatzsteuer zu verbuchen. Die beim Einkauf an steuerpflichtige Leistungserbringer zu bezahlende oder bezahlte, abzugsberechtigte MWST wird dann auf das Konto Vorsteuer auf Material- und Dienstleistungsaufwand oder auf das Konto Vorsteuer auf Investitionen und übrigem Betriebsaufwand erfasst.

Unrichtiger, falscher oder unberechtigter Steuerausweis in Rechnungen    got to top

Wer nicht im Register der steuerpflichtigen Personen eingetragen ist oder wer das Meldeverfahren nach Artikel 38 MWSTG anwendet, darf in Rechnungen nicht auf die Steuer hinweisen. Als nicht Mehrwertsteurpflichtiges Unternehmen dürfen Sie also auf keinen Fall die Mehrwertsteur irgenwo auf Ihren Rechnungen ausweisen. (Art. 27 MWSTG)

Wer in einer Rechnung eine Mehrwertsteuer ausweist, obwohl er zu deren Ausweis nicht berechtigt ist, oder wer für eine Leistung eine zu hohe Steuer ausweist, schuldet die ausgewiesene Steuer, es sei denn:

  • es erfolgt eine Korrektur der Rechnung durch ein schriftliches, empfangsbedürftiges, dem bisherigen Empfänger zugestelltes Dokument, das auf die ursprüngliche Rechnung verweist und diese widerruft; oder
  • es wird nachgewiesen, dass dem Bund kein Steuerausfall entstanden ist, wobei dem Bund namentlich dann kein Steuerausfall entsteht, wenn der Rechnungsempfänger keinen Vorsteuerabzug vorgenommen hat oder die geltend gemachte Vorsteuer dem Bund zurückerstattet worden ist.

Wie muss eine Rechnung/Quittung korrekt erstellt werden    got to top

Das Ausstellen einer Rechnung oder Abgabe einer Quittung für empfangene Gelder ist ein grundlegender Vorgang in jedem Geschäft. Aus Sicht der Mehrwertsteuer ist es äusserst wichtig, dass all nötigen Angaben auf einer Rechnung oder Quittung gemacht werden, so dass der Empfänger der Rechnung die Vorsteuer abziehen darf, und dass Ihre vereinnahmte Mehrwertsteuer korrekt ausgewiesen wird.

Als Rechnung im Sinne der MWST gilt jedes Dokument, mit dem gegenüber einer Drittperson über das Entgelt für eine Leistung abgerechnet wird, gleichgültig, wie dieses Dokument im Geschäftsverkehr bezeichnet wird (Art. 3 Bst. k MWSTG). Als Rechnungen gelten deshalb beispielsweise Quittungen, Kassenzettel, Verträge und Gutschriften des Leistungserbringers, nicht aber Belastungsanzeigen für Kreditkartenzahlungen.

Der Leitsungserbringer oder Verkäufer muss dem Leistungsempfänger oder Käufer der Dienstleistung oder Ware auf Verlangen eine Rechnung/Quittung ausstellen. Es muss darauf eindeutig identifzierbar sein:

  1. Leistungserbringer/Verkäufer mit Name, Adresse, MWST-Nummer
  2. Die MWST Nummer des Leistungserbringers/Verkäufers
  3. Leistungsempfänger/Käufer mit Name, Adresse
  4. Genaue Art, Gegenstand und Umfang der Leistung/Lieferung (das muss einfach lesbar sein und nicht irgenwelche Abkürzungen oder unleserliche Handnotizen enthalten)
  5. Datum oder Zeitraum der Leistungserbringung. Diese kann bei der Art der Leistung oder Lieferung sinnvollerweise eingetragen werden. (Die MWST wird grundsätzlich mit der Leistungserbringung fällig und nicht erst bei Bezahlung oder Rechnung. Nur Unternehmen die nach Entgelt abrechnen schulden die MWST erst bei Eingang der Zahlung.)
  6. Datum der Rechnung
  7. Das Entgelt für die Leistung/Lieferung/Ware. Wieviel der Kunde bezahlt in Franken und Rappen oder entsprechender Währung.
  8. Den anwendbaren Steuersatz und den MWST-Betrag in Franken und Rappen. Formulieren Sie inklusive MWST., dann muss zumindest der MWST-Satz aufgeführt sein, also "Inklusive 8% MWST". Dann muss der MWST-Betrag in Franken nicht ausgerechnet werden. Aber nur "inkl. MWST" ohne Angabe des Steuersatz ist ungenügend und wird von der Steuerbehörde nicht anerkannt.

Bei Rechnungen, die von automatisierten Kassen ausgestellt werden (Kassenzettel, Coupons), müssen die Angaben über den Leistungsempfänger (Abnehmer) nicht aufgeführt sein, sofern das auf dem Beleg ausgewiesene Entgelt einen vom Bundesrat festzusetzenden Betrag inklusive Steuer nicht übersteigt. (Aktuell im 2017 sind das 400.- CHF)
Siehe Mehrwertsteuergesetz - 4. Kapitel: Rechnungsstellung und Steuerausweis    externer Link

Haftung beim Kauf einer bestehenden Unternehmung oder eines Firmenmantels.    got to top

Die Haftung für die Abgabe der Mehrwertsteuer geht bei der Übernahme einer Unternehmung auf den Käufer über. (Art 16 MWSTG)
Prüfen Sie deshalb vor dem Kauf eines Unternehmens oder Mantels mit der Mehrwertsteuer, ob noch offene Forderungen bestehen. Es kann gut auch sein, dass das Unternehmen wirklich steuerpflichtig gewesen ist, jedoch sich nicht angemeldet hat. Dann wird die Forderung rückwirkend fällig. In so einem Fall kann dann die berechnete Merhwertsteuersumme vom Kaufpreis für das Unternehmen abgezogen werden oder man lässt den Kauf gänzlich. Grundsätzlich haftet der abtretende Inhaber noch während 3 Jahren für die Mehrwertsteuerschulden, in der Praxis kann es aber vorkommen, dass ein vorheriger Inhaber nicht mehr solvent ist.
Auch mit einem geschenkten oder geerbten Unternehmen könnte man in grosse Schulden laufen. Dies passiert manchmal wenn der Inhaber einer Einzelfirma stirbt und die Erben in die Rechte und Pflichten eintreten müssen. Bei einer Erbschaft könnte man dann als letzte Möglichkeit nur noch das Erbe ausschlagen.