SUISA und Billag Gebühren für Unternehmen
Urheberrechtsentschädigung und gewerblicher Empfang von Sendungen
Die Urheberrechtsentschädigung ist eine Abgabe für Urheberrechte. Kulturschaffende tragen mit ihren Werken und Darbietungen zur kulturellen Vielfalt bei. Kulturschaffende wollen mit ihren Werken und Darbietungen aber auch etwas verdienen, zumindest den Lebensunterhalt. Das Urheberrecht garantiert ihnen dabei in erster Linie, dass sie für die Nutzung ihrer Werke finanziell entschädigt werden. Jeder, der eine Komposition, eine Aufführung oder Perfomance schafft und interpretiert, hat ein Recht, dafür entschädigt zu werden. Sie schaffen geistiges Eigentum. Das Urheberrechtsgesetz macht den Urheber eines Werkes zu seinem Eigentümer. Das Gesetz schützt die Rechte der Urheber von Werken, aber auch jene der Interpreten, Produzenten und Sendeanstalten. Dies sind die sogenannten verwandten Schutzrechte.
Die Verwendung eines Werkes im privaten Kreis ist in der Schweiz vergütungsfrei (Art. 20 Abs. 1 URG) .
Sobald jedoch die Werke öffentlich abgespielt oder vorgeführt werden, also in einem Restaurant, Imbiss-Stand, Laden, Warenhaus und natürlich Kino, Theater, Konzertsaal aber auch als Musik in Telefonwarteschlangen, muss eine Urheberrechtsabgbe entrichtet werden. Dies gilt auch, wenn die Musik oder Sendung nur als Hintergrundmusik verwendet wird, wie zum Beispiel in einem Warenhaus die bekannte Musikberieselung.
SUISA und Billag
Was sind Suisa und Billag? Die Suisa ist eine Verwertungsgesellschaft, die sicherstellt, dass die Urheberrechtsentschädigung eingezogen wird. Sie vertritt die Urheberrechte ihrer Mitglieder und der Mitglieder von Partnerorganisationen und sorgt dafür, dass diese für die Nutzung ihrer Werke angemessen entschädigt werden.
Die Billag hingegen ist eine Schweizer Tochtergesellschaft der Swisscom, die für die Erhebung der Radio- und Fernsehempfangsgebühren zuständig ist. Sie erhebt im Namen und auf Rechnung der Schweizerischen Eidgenossenschaft die Empfangsgebühren.
Was ist nun der Unterschied? Die SUISA ist Inkassostelle für alle Betriebe, die Musik nur über Ton- beziehungsweise Tonbildträger aufführen und deshalb bei der Billag keine Gebühr für den gewerblichen Empfang von Sendungen bezahlen müssen. Sobald jedoch Sendungen empfangen werden über Radio, Fernsehen, Telefonleitung oder Internet, zahlt man die Entschädigung an die Billag. Dazu zählen übrigens auch die im Telefonanschluss abgespielte Musik bei "hold", man nennt das auch "music-on-hold". Die Billag sendet also zwei Rechnungen, eine für die SUISA Gebühren und eine für den Empfang. Der Briefkopf ist jeweils SUISA und einer Billag, jedoch werden Sie beie von der Billag aus 1700 Fribourg versandt.
Berechnung der Abgaben
Wir erwähnen hier nur die Musik, die üblicherweise in vielen Unternehmen als Hintergrundmusik abgespielt wird. SUISA berechnet die Abgabe aufgrund der Fläche, auf der die Sendungen oder Aufführungen zu hören oder zu sehen sind. Für "music-on-hold" ist die Zahl der Amtslinien massgebend. Es muss bei dieser Verwendung auch keine Programmliste der abgespielten Werke eingereicht werden.
Im Gastgewerbe gelten prinzipiell alle Aufführungen oder Abspielungen als gewerblich. In einer "geschlossenen Gesellschaft" bei Geburtstagsfeiern und Hochzeiten wird auf die Abgabe verzichtet, da man davon ausgeht, dass ausschliesslich Verwandte oder enge Freunde anwesend sind. Wird also in einem Restaurant oder ähnlich Musik aufgeführt, welche nicht nur als Hintergrundmusik gilt, dann müssen Abgaben abgerechnet werden. Man unterscheidet also zwischen Hintergrundmusik, die mit einer pauschalen Abgabe entgolten wird und speziell Musik zu einem Anlass.
Bei der Veranstaltung eines Konzerts muss eine Liste aller abgespielten Titel eingereicht werden, so dass die Suisa die Gebühren berechnen kann.
Musik zu Tanz und Unterhaltung ausserhalb des Gastgewerbes (Discos, Vereins- und Firmenfeste etc.) werden nach Programmverzeichnis abgerechnet und das Geld an die Urheber dieser Werke verteilt.
Details zu Tarifen erhalten Sie über die Suisa selbst.
Links und weiterführende Informationen
Recht und Gesetzestext
Abkürung: URG
Bundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
Als PDF, Stand Januar 2011
SUISA und Bilag
SUISA – die Schweizer Genossenschaft der Urheber und Verleger von Musik
SUISA - Fragen und Antworten
Billag
IGE IPI Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum
Erfindungen patentieren und Marken und Designs schützen lassen. IGE ist Ihr Ansprechpartner des Bundes für alle Fragen zum Geistigen Eigentum.
Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum
Literatur zum Thema Urheberrecht
(Die Liste der Literatur zum Thema Urheberrecht ist nicht abschliessend. Informieren Sie sich in der Bibliothek über weitere Bücher)
Rehbinder Manfred, Schweizerisches Urheberrecht, 3., überarbeitete Auflage, Bern 2000 (ISBN 3-7272-0923-2)
23 Seiten. Das Lehrbuch handelt das Urheberrecht generell ab. Nur wenige Hinweise beziehen sich explizit auf das musikalische Urheberrecht.
Barrelet Denis, Egloff Willi, Das neue Urheberrecht, Kommentar zum Bundesgesetz über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte, 2., überarbeitete Auflage, Bern 2000 (ISBN 3-7272-9155-9)
Juristischer Fachkommentar. Jeder einzelne Gesetzesartikel des Urheberrechts wird in einem eigenen Abschnitt behandelt. Nur wenige Hinweise beziehen sich explizit auf das musikalische Urheberrecht.
Müller Barbara K., Oertli Reinhard, Urheberrechtsgesetz (URG), Bern 2006 (ISBN 3-7272-2528-9)
650 Seiten. Ausführungen zum Urheberrecht und berücksichtigt die neusten Entwicklungen. Jeder Gesetzesartikel wird in einem eigenen Abschnitt behandelt.
von Büren Roland, David Lucas (Hrsg.), Schweizerisches Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, 1. Bd., Teil 2, Urheberrecht, 2. Aufl., Basel/Genf/München 2006 (ISBN 3-7190-2294-3)
600 Seiten. Verschiedene Autoren vermitteln auf ca. 600 Seiten ausführliche Informationen zum Urheberrechtsgesetz, aber auch zum Verlagsvertrag. Nur wenige Hinweise beziehen sich explizit auf das musikalische Urheberrecht.
Troller Kamen, Grundzüge des schweizerischen Immaterialgüterrechts, Basel 2005 (ISBN 3-7190-2357-5)
540 Seiten. Behandelt ausser dem Urheberrecht auch Patentrecht, Muster- und Modellrecht, Informatikrecht und Markenrecht sowie den unlauteren Wettbewerb.
Pedrazzini Mario, von Büren Roland, Marbach Eugen, Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, 2. Auflage, Bern 2002 (ISBN 3-7272-0939-9)
410 Seiten. Behandelt Urheberrecht, Muster- und Modellrecht, Markenrecht sowie Wettbewerbsrecht,
Wegener Poto, musik & recht – Handbuch für Schweizer Musikschaffende, 2. Auflage, 2004 (ISBN 3-7808-0197-3)
550 Seiten. Themen: Urheberrecht, Verwertungsrecht (SUISA und SWISSPERFORM), Tonträgerindustrie, Tonträgerverträge, Verlagswesen, Sampling und Remix, Musik und Internet, Vertragsrecht, gruppeninterne Verträge, Organisationsstrukturen, Konzertverträge, Management, Booking, Schutz des Gruppennamens, Lärmschutz, soziale Vorsorge. Ein Dutzend ausführlich erklärte Musterverträge ergänzen das Buch sinnvoll. Ausgangspunkt bildet die schweizerische Rechtsordnung.
Action Rock Guide – Das Schweizer Rockhandbuch, Ausgabe 1996/97 (ISBN 3-9521-006)
Nach einer Betrachtung der Entwicklung der Szenen in den verschiedenen Regionen der Schweiz folgt ein Überblick über das Musikbusiness. Der dritte Teil betrifft juristische Fragestellungen, enthält aber keine Musterverträge.