AHV ALV IV EO

Was ist die AHV

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Entstehung und Hintergrund der AHV

Wer in der Schweiz wohnt oder arbeitet, ist heutzutage bei der AHV obligatorisch versichert. Ab wann und welche Beiträge zu leisten sind, ist für Arbeitnehmende, Selbständigerwerbende und Nichterwerbstätige unterschiedlich geregelt.

Das war nicht immer so. Für erwerbsunfähige und betagte Menschen war bis ins 19. Jahrhundert die Fürsorge weitgehend Sache von Familienangehörigen, gemeinnützigen Organisationen und der Kirche. Daneben gab es eine rudimentäre und öffentliche Armenfürsorge. Mit der Industrialisierung zogen viele Menschen in die Städte und Industriezentren, wo sie in der Kleinfamilie lebten. Dadurch funktionierte dieses System der Fürsorge durch die Familienangehörigen nicht mehr so gut wie früher. Mit der Massenarmut der Fabrikarbeiterfamilien wurde die Forderung nach einer Sozialversicherung laut. In einer Fabrik zu arbeiten, konnte gefährlich sein. Es war nichts Ungewöhnliches, dass Dampfkessel explodierten und einem die Maschinenteile um die Ohren flogen. So wurde dann 1890 die erste Verfassungsgrundlage für die Unfall- und Krankenversicherung geschaffen.
Erst zwanzig Jahre später (1912) wurde das Gesetz vom Volk gutgeheissen und die Unfall- und Krankenversicherung konnte eingeführt werden.
Erst 1925 wurde die Verfassungsgrundlage für die AHV geschaffen. Die erste Gesetzesvorlage scheiterte 1931 bei der Volksabstimmung.
Während des zweiten Weltkrieges (1939 – 1945) nützte der Bundesrat seine ausserordentlichen Vollmachten und trieb die Entwicklung der Sozialversicherungen voran. Er schuf die Lohn- und Verdienstersatzordnung für die Militärdienstleistenden – die heutige Erwerbsersatzordnung (EO) – , die hinsichtlich Organisation und Finanzierung die Grundlage für die AHV bildete.
Am 6. Juli 1947 wurde das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung im zweiten Anlauf vom Volk deutlich angenommen und auf den 1. Januar 1948 in Kraft gesetzt.

Die Altersrente ermöglicht einen finanziell weitgehend unabhängigen Rückzug aus dem Berufsleben. Die Hinterlassenenrente will verhindern, dass zum Leid, das der Tod eines Elternteils oder Ehegatten mit sich bringt, eine finanzielle Notlage hinzukommt.

Im Dreisäulenprinzip der Altersvorsorge bilden AHV und IV zusammen die erste Säule, beziehungsweise die staatliche Säule der Sozialversicherungen. (die anderen zwei Säulen sind die Pensionskasse und die Selbstvorsorge)
Die Rentenleistungen dieser beiden Versicherungen sollen den Existenzbedarf sichern. In besonderen Fällen helfen ausserdem die Ergänzungsleistungen (EL), den nötigen Lebensbedarf zu finanzieren.

Die Sozialversicherungen in der Schweiz    got to top

Heutzutage gibt es in der Schweiz ein relativ gut ausgebautes System an Sozialversicherungen. Zusammen mit seinen verschiedenen Teilbereichen bildet es ein soziales Netz und ist ein wichtiges Element des sozialen Friedens.
Folgendes sind die Sozialversicherungen:

  • UVG (Unfallversicherung, in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer sind obligatorisch gegen Unfälle und Berufskrankheiten versichert. Die Prämien für die Versicherung der Berufsunfälle und -krankheiten tragen die Arbeitgebenden. Die Prämien für die Versicherung der Nichtberufsunfälle gehen zu Lasten der Arbeitnehmenden.)
  • AHV (Alters- und Hinterbliebenen Versicherung; obligatorisch für alle in der Schweiz lebenden)
  • EL (Ergänzungsleistung, falls die AHV nicht ausreicht, das Existenzminimum abzudecken)
  • IV (Invalidenversicherung, obligatorische Versicherung die mit Eingliederungsmassnahmen oder Geldleistungen die Existenzgrundlage von Invaliden sichern soll)
  • EO (Erwerbsersatzordnung. Ersatz für den Erwerbsausfall bei Dienstpflicht und Mutterschaft)
  • ME (Mutterschaftsentschädigung. Ersatz für den Erwerbsausfall bei Mutterschaft. Wird von der EO verwaltet)
  • FZ (Familienzulagen. Kinder- und Ausbildungszulagen sowie die von einzelnen Kantonen eingeführten Geburts- und Adoptionszulagen.Für jedes Kind wird ein bestimmter Betrag bis zum Ende der ersten Ausbildung ausbezahlt, spätestens bis 25. Ist kantonal unterschiedlich. )
  • ALV (Arbeitslosenversicherung. Sie zahlt 70% oder 80% des letzten Lohnes über einen gewissen Zeitraum, falls jemand arbeitslos wird. Beim versicherten Lohn gibt es Maximallimiten)
  • KV (Krankenversicherung. Man spricht auch von Krankenversicherung nach KVG, also nach Krankenversicherungsgesetz. Sie ist für alle in der Schweiz lebenden obligatorisch. Ergänzend zur Grundversicherung nach KVG, gibt es noch Ergänzungsversicherung nach VVG, nach Versicherungs Vertrags Gesetz)
  • MV (Militärversicherung. Risikodeckung aller Gesundheitsschäden von Personen, die für den Bund Leistungen im Bereich der Sicherheits- oder Friedensdienste erbringen. Versichert sind namentlich Militär- und Zivildienst sowie Dienst im Zivilschutz, Einsätze des Schweizerischen Korps für humanitäre Hilfe, friedenserhaltende Aktionen und Gute Dienste des Bundes.)
  • MUV (kantonale Mutterschaftsversicherung für Arbeitnehmerinnen oder Selbständigerwerbende.)
  • BVG (Berufliche Vorsorge, zweite Säule der Schweizer Sozialvorsorge. Sie soll den Versicherten nach der Pensionierung die Fortsetzung ihrer gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise ermöglichen. Zusammen mit der ersten Säule soll ein Renteneinkommen von rund 60 Prozent des letzten Lohns erreicht werden. Daneben versichert die zweite Säule die Risiken Tod und Invalidität. Obligatorisch versichert sind alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die bei der AHV versichert sind und einen Jahreslohn von mehr als 21'150 Franken (Stand: 1.1.2015) erhalten. )
  • Ergänzende, private Vorsorge (Freiwillig. Es wird unterschieden zwischen steuerlich privilegierter, gebundener Selbstvorsorge, Säule 3A, und der steuerlich nicht privilegierten, freien Vorsorge, Säule 3B)

Dreisaeulenprinzip

Das drei Säulen Prinzip

Das Sozialversicherungssystem wird mit dem so genannten Dreisäulenprinzip dargestellt: Die AHV und die Invalidenversicherung (IV) bilden in Verbindung mit den Ergänzungsleistungen (EL ) die erste Säule. Sie soll den Existenzbedarf decken und ist obligatorisch. Dazu ist zu bemerken, dass die AHV alleine aktuell ihr Ziel nicht erfüllt, denn viele AHV-Bezüger können ihren Existenzbedarf nicht decken. Deshalb muss die EL (Ergänzungsleistung) in solchen Fällen eine Differenzzahlung vornehmen. Die obligatorische, berufliche Vorsorge, BVG oder Pensionskasse genannt, bildet die zweite Säule, und die freiwillige Selbstvorsorge, das Sparen, stellt die dritte Säule dar. In der dritten Säule wird noch unterschieden zwischen der freien und der gebundenen Selbstvorsorge wobei die gebundene Vorsorge Steuerprivilegiert ist (Säule 3A) und die freie Vorsorge nicht (Säule 3B).

Die Renten (2017)        got to top

Zur Zeit der Inkraftsetzung der AHV betrug die minimale Altersrente 40 Franken. Das entspricht einem heutigen Wert von etwa 183 Franken (2015).

Heute (2017) ist die Minimalrente 1'175 CHF pro Monat, die Maxiamlrente 2'350 CHF für eine Einzelperson.
Bei den Ergänzungsleistungen ist der Betrag für die Deckung des allgemeinen Lebensbedarfs 19'290 Franken pro Jahr für Alleinstehende, 28'935 Franken für Ehepaare, und 10'080 Franken für Waisen.

Diese Beträge werden regelmässig vom Bundesrat entsprechend der aktuellen Preis- und Lohnentwicklung (Mischindex) angepasst.

2017 Alleinstehend Ehepaar-Rente
Minimalrente 1'175 p.m. / 14'100 p.a. 21'150 p.a.
Maximalrente 2'350 p.m. / 28'200 p.a. 42'300
Waisenrente 10'080
Ergänzungsleistungen für den Lebensbedarf 19'290 p.a. 28'935

Nur wer die vollen Beitragsjahre einbezahlt hat bekommt die oben angezeigten Renten. Wer vom 1. Januar, der auf den 20. Geburtstag folgt, bis zum ordentlichen Rentenalter lückenlos Beiträge geleistet hat, erhält die Vollrente. Das ordentliche Rentenalter ist für Frauen 64 Jahre, für Männer 65 Jahre. Jedes fehlende Beitragsjahr führt in der Regel zu einer Kürzung der Rente um mindestens 1/44. (1/44 pro Jahr, weil man 44 Jahre Beitragszahlungen leisten muss).

Ehepaare erhalten höchstens 150% der Maximalrente. Die Beiträge werden dann für jede Person auf 75% gekürzt. (2x75%=150%)

Die Ergänzungsleistungen (EL) nach Bundesrecht, Beihilfen (BH) nach kantonalem Recht, Kantonale Zuschüsse, Gemeindezuschüsse (GZ) nach Gemeinderecht sollen durch Zusatzleistungen zur AHV/IV Rentnerinnen und Rentnern ein gesetzlich festgelegtes Mindesteinkommen garantieren.
Zusatzleistungen werden individuell berechnet. Ihre Höhe richtet sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der AHV/IV-Renterinnen und -Rentner.

Beitragszahlungen (2017)    got to top

Die Mindestbeiträge der Selbständigerwerbenden und der Nichterwerbstätigen für AHV, IV und EO sind bei 478 Franken pro Jahr, der Mindestbeitrag für die freiwillige AHV/IV bei 914 Franken.

Keine Beiträge müssen generell für Arbeitnehmende erhoben werden, bei welchen der massgebende Lohn den Betrag von CHF 2300.— pro Kalenderjahr nicht übersteigt und der Versicherte die Beitragsentrichtung nicht verlangt.
Bei in Privathaushalten beschäftigten Personen (z.B. Putzfrauen, Kindermädchen, Haushalthilfen, Hauswarte, etc.) müssen die Beiträge in jedem Fall entrichtet werden, auch wenn deren Lohn noch so bescheiden ist. Dasselbe für Personen, die von Tanz- und Theaterproduzenten, Orchestern, Phono- und Audiovisions-produzenten,Radio und Fernsehen sowie von Schulen im künstlerischen Bereich entlöhnt werden.

"Sackgeldjobs" von der AHV-Beitragspflicht befreit. "Sackgeldjobs" von Jugendlichen sind von der AHV-Beitragspflicht befreit. Das heisst, dass z.B. Eltern, die in kleinem Umfang einen Babysitter beschäftigen, keine Arbeitgeberbeiträge abrechnen und einzahlen müssen, und dass vom geringfügigen Lohn des Babysitters auch kein AHV-Abzug gemacht werden muss. Damit wird vermieden, dass bei solchen Beschäftigungen entweder ein unverhältnismässiger administrativer Aufwand getrieben werden muss, oder dass die Auftraggeber in der Illegalität leben, wenn sie keine AHV-Beiträge abrechnen. Konkret sollen junge Leute bis Ende ihres 25. Altersjahrs keine Beiträge entrichten müssen, wenn ihr Einkommen aus einer Tätigkeit in Privathaushalten 750 Franken pro Jahr nicht übersteigt. Die beschäftigten Jugendlichen können aber verlangen, dass Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge mit der AHV abgerechnet werden.

Lohnbeiträge der Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden 2017

Die Lohnbeiträge werden zur Hälfte vom Arbeitgeber und zur anderen Hälfte vom Arbeitnehmer bezahlt. In der untenstehenden Tabelle sehen Sie die Beitragszahlungen für die verschiedenen Sozialversicherungen. Im 2016 gab es eine Verminderung des EO Beitrages um 0.25%. Auch 2017 bleibt dieser verminderte Satz.

Definitionen

AHV = Alters und Hinterbliebenen Versicherung.
ALV = Arbeitslosen Versicherung,
IV = Invaliden Versicherung,
EO = Erwerbersatz Ordnung für Wehrdienstpflichtige. Ersetzt Personen, die Militär-, Zivil- oder Zivilschutzdienst leisten, einen Teil des Verdienstausfalls. Seit dem 1. Juli 2005 leistet die EO überdies den Erwerbsersatz bei Mutterschaft (Mutterschaftsentschädigung).

Arbeitgeberbeitrag Arbeitnehmerbeitrag Total
AHV 4,2% 4,2% 8,4%
IV 0,7% 0,7% 1,4%
EO 0,225% 0,225% 0,45%
ALV Einkommen bis 148'200: 1,1% Einkommen bis 148'200: 1,1% 2,2%
ALV Einkommen über 148'200: 0,5% Einkommen über 148'200: 0,5% 1%
Total AHV/IV/EO/ALV 6,225% bzw. 5.625% 6,225% bzw. 5.625% 12,45% bzw. 11,25%
Verwaltungskostenbeitrag auf Beitragssumme AHV/IV/EO je nach Ausgleichskasse -
Familienzulagen in der Landwirtschaft 2% 2%
Familienzulagen: Im Kanton Zürich reiner Arbeitgeberbeitrag Je nach Familienausgleichskasse;
SVA Zürich aktuell Arbeitgeberbeitrag 1.1%
SVA Aargau aktuell Arbeitgeberbeitrag 1.35%
-

Von welchem Lohn wird der Sozialbeitrag gemessen?

Es wird vom massgebenden Lohn, oder vom AHV-Lohn gesprochen, von dem aus die Beitragszahlungen berechnet werden.
Der massgebende Lohn umfasst grundsätzlich das gesamte Bar- und Naturaleinkommen von Arbeitnehmenden. In der folgenden Tabelle wird detailliert beschrieben, was zum massgebenden Lohn zählt und was nicht.

Stichwort Massgebender Lohn Kein massgebender Lohn
Arbeitslohn Stunden-, Tag-, Wochen-, Monatslohn; Stück-, Akkord- und Prämienlohn; Prämie und Entschädigung für Überzeitarbeit, Nachtarbeit und Stellvertreterdienst
Zulage Orts- und Teuerungszulage Familienzulagen im orts- und branchenüblichen Rahmen
Arbeitsweg, Verpflegung, Wohnungswechsel Verpflegung, Wohnungswechsel Entschädigungen für die normalen Fahrtkosten für den Arbeitsweg und für die üblichen Verpflegungskosten Umzugsentschädigung bei beruflich bedingtem Wohnungswechsel
Kost, Logis, Dienstauto Regelmässige Naturalbezüge wie Verpflegung und Unterkunft, Privatbenützung von Dienstauto, Dienstwohnung usw.
Prämie, Geschenk Gratifikation, Dienstalters- geschenk, Treue- und Leistungsprämien, Prämien für Verbesserungsvorschläge Verlobungs- und Hochzeits- geschenke, Naturalgeschenke unter CHF 500.00 im Jahr; Anerkennungsprämien bis zu CHF 500.00 für das Bestehen von beruflichen Prüfungen, Zuwendungen anlässlich eines Betriebsjubiläums (frühestens 25 Jahre nach der Gründung, dann alle 25 Jahre)
Mitarbeiteraktien Vergünstigung bei Bezug von Mitarbeiteraktien und anderen Beteiligungsrechten
Gewinnanteil Gewinnanteil von Arbeit- nehmenden, soweit er den Zins einer Kapitaleinlage übersteigt
Trinkgeld Bedienungs- und Trinkgelder, soweit sie ein wesentlicher Lohnbestandteil sind
Provision, Kommission Provisionen und Kommissionen
Tantièmen, Entschädigungen, Sitzungsgelder Tantièmen, feste Entschädigungen und Sitzungsgelder an Mitglieder der Verwaltung und der geschäftsführenden Organe
Behördenmitglieder Einkommen von Behördenmitgliedern von Bund, Kantonen und Gemeinden
Privatdozentinnen, Privatdozenten Honorare von Privat- dozentinnen und Privat- dozenten und ähnlich besoldeten Lehrkräften
Krankheit, Unfall, Invalidität, Tod Lohnfortzahlungen infolge Krankheit oder Unfall oder Mutterschaftsurlaub durch den Arbeitgeber, die nicht von einer Versicherung abgedeckt sind. Davon ausgenommen sind die Taggelder der Sozialversicherungen. Auch die Taggelder der Invalidenversicherung und der Militärversicherung, ALV-, Mutterschafts- und EO-Entschädigung sind AHV-pflichtig. Versicherungsleistungen bei Unfall oder Krankheit in Form von Taggeldern. (maximal während 2 Jahren oder bis die IV bezahlt)
Provision, Kommission Provisionen und Kommissionen
Taggelder der IV oder Militärversicherung
Beiträge der Arbeitgebenden an die Kranken- und Unfall- versicherungen ihrer Arbeit- nehmenden, sofern sie die Prämien direkt an die Versicherung bezahlen und alle Arbeitnehmenden gleich behandeln
Zuwendungen beim Tod von Angehörigen von Arbeit- nehmenden oder an deren Hinterlassene
Beiträge der Arbeitgebenden an Arzt-, Arznei-, Spital- und Kurkosten, sofern diese nicht durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung gedeckt sind und sofern alle Arbeitnehmenden gleich behandelt werden
Militär, EO, Mutterschafts-entschädigung, Sold, Feuerwehr, Kurse Lohnfortzahlungen und Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft Militärsold und Sold an Zivil- schutzleistende, Taschengeld für Zivildienstleistende, sold- ähnliche Vergütungen in öffentlichen Feuerwehren und in Kursen für Jungschützen- leiterinnen und -leiter und für Leiterinnen und Leiter von „Jugend und Sport“
Beiträge an AHV, IV, EO und ALV Von Arbeitgebenden bezahlte Arbeitnehmerbeiträge an AHV, IV, EO und Arbeitslosen- versicherung Von Arbeitgebenden bezahlte Arbeitnehmerbeiträge auf Naturalleistungen und Globallöhnen
Steuern Von Arbeitgebenden bezahlte Steuern
Ferien, Feiertage Ferien- und Feiertags- entschädigungen, Ferienzuschläge
Abgangsentschädigung Abgangsentschädigungen und freiwillige Vorsorge- leistungen, sofern sie eine bestimmte Grenze über- schreiten. Die Ausgleichs- kasse beurteilt den Einzelfall.
Arbeitslosigkeit, Insolvenz Taggelder der ALV und Insolvenzentschädigungen
Kurzarbeit, schlechtes Wetter Ausfallender Lohn während Kurzarbeit oder Arbeits- einstellung wegen schlechten Wetters im Sinne der ALV.
Berufliche Vorsorge Reglementarische Leistungen von Pensionskassen, wenn die Begünstigten bei Eintritt des Vorsorgefalls oder bei Auflösung der Vorsorge- einrichtung die Leistungen persönlich beanspruchen können
Von Arbeitgebenden übernommene laufende Beiträge oder Einkaufs- beiträge der Arbeit- nehmenden, wenn die Übernahme in Reglement oder Statuten der Vorsorge- einrichtung nicht vorgeschrieben ist Reglementarische Beiträge der Arbeitgebenden an steuerbefreite Vorsorge- einrichtungen
Stipendien Stipendien und ähnliche Zuwendungen, sofern sie nicht aus dem Arbeits- verhältnis fliessen oder die Arbeitgebenden nicht über das Arbeitsergebnis verfügen können

Geringfügige Löhne für Aushilfen oder Teilzeit bis 2300.-    got to top

Viele Betriebe sind kurzfristig auf Unterstützung angewiesen und beschäftigen eine zusätzliche Arbeitskraft für einige Tage. Für den Weihnachtsverkauf, Inventaraufnahme usw. Die Anstellung erfolgt meist ohne formellen Arbeitsvertrag auf mündliche Vereinbarung hin und auch die Bezahlung ist oft in Bar. Da die Löhne oft nur einige hundert Franken ausmachen, wird keine Sozialversicherungsbeiträge abgezogen.
Keine Beiträge müssen generell für Arbeitnehmende erhoben werden, bei welchen der massgebende Lohn den Betrag von CHF 2300.— pro Kalenderjahr nicht übersteigt und der Versicherte die Beitragsentrichtung nicht verlangt.
Bei in Privathaushalten beschäftigten Personen (z.B. Putzfrauen, Kindermädchen, Haushalthilfen, Hauswarte, etc.) müssen die Beiträge in jedem Fall entrichtet werden, auch wenn deren Lohn noch so bescheiden ist. Dasselbe für Personen, die von Tanz- und Theaterproduzenten, Orchestern, Phono- und Audiovisions-produzenten,Radio und Fernsehen sowie von Schulen im künstlerischen Bereich entlöhnt werden.
"Sackgeldjobs" von Jugendlichen sind von der AHV-Beitragspflicht befreit. Das heisst, dass z.B. Eltern, die in kleinem Umfang einen Babysitter beschäftigen, keine Arbeitgeberbeiträge abrechnen und einzahlen müssen, und dass vom geringfügigen Lohn des Babysitters auch kein AHV-Abzug gemacht werden muss. Damit wird vermieden, dass bei solchen Beschäftigungen entweder ein unverhältnismässiger administrativer Aufwand getrieben werden muss, oder dass die Auftraggeber in der Illegalität leben, wenn sie keine AHV-Beiträge abrechnen. Konkret sollen junge Leute bis Ende ihres 25. Altersjahrs keine Beiträge entrichten müssen, wenn ihr Einkommen aus einer Tätigkeit in Privathaushalten 750 Franken pro Jahr nicht übersteigt. Die beschäftigten Jugendlichen können aber verlangen, dass Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge mit der AHV abgerechnet werden.

Auf jeden Fall muss aber ein Lohnausweis erstellt werden.

Mitarbeiter im Rentenalter    got to top

Je nach Höhe des Lohnes, müssen auch für Rentner AHV-Beiträge bezahlt werden. Wer über das ordentliche Rentenalter hinaus erwerbstätig ist, bezahlt weiterhin Beiträge an AHV, IV und EO. Nur der Beitrag an die Arbeitslosenversicherung entfällt. Die Beiträge sind Solidaritätsbeiträge und haben keinen Einfluss auf die eigene Rente. Für Frauen ab 64 und Männer ab 65 Jahren gilt aber ein Freibetrag von CHF 1400.00 im Monat oder CHF 16'800.00 im Jahr.

Freibetrag für Arbeitnehmer/innen im Rentenalter:
Einkommen bis 1400 Franken pro Monat sind für Personen im AHV-Rentenalter (Männer 65, Frauen 64) beitragsfrei.
- monatlich CHF 1'400.- - jährlich CHF 16'800

Auf Einkommen über 1400.- sind Sozialbeiträge (AHV/IV/EO)zu bezahlen, jedoch keine Arbeitslosenversicherungsbeiträge (ALV).
Nur jener Teil des Erwerbseinkommens, der den Freibetrag übersteigt, ist beitragspflichtig. Arbeitet jemand für mehrere Arbeitgebende, gilt der Freibetrag für jedes einzelne Arbeitsverhältnis. Der jeweilige Arbeitgeber bestimmt, ob er den monatlichen oder den jährlichen Freibetrag anwendet.

Im Rentenalter im Hausdienst erwerbstätig

Es ist auch nur der Teil beitragspflichtig, der den Freibetrag von CHF 1400.00 im Monat oder CHF 16'800.00 im Jahr übersteigt.

Selbständigerwerbende im Rentenalter

Wer selbständig und zusätzlich unselbständig erwerbstätig ist, hat für jede dieser Tätigkeiten Anspruch auf den Freibetrag. Für die selbständige Tätigkeit gilt: Wenn nach Abzug des Freibetrags das Jahreseinkommen kleiner ist als CHF 9400.00, gilt der niedrigste Beitragssatz: 5,223 Prozent.

Anmeldung der Firma bei der AHV    got to top

Gründung einer neuen Firma

Falls Sie nicht Mitglied eines Berufsverbandes oder einer Verbandsausgleichskasse sind, müssen Sie sich bei einer Neugründung immer bei der kantonalen Ausgleichskasse des Kantons, in dem sich Ihr Geschäftssitz befindet, anmelden. Dazu gibt es für Selbständigerwerbende und Personengesellschaften eine besonderes Formular

Bei einer juristische Person (GmbH, AG, usw.), stellt die Ausgleichskasse nach dem Eintrag ins Handelsregister automatisch das Formular zur Anmeldung zu.

Eine selbständige Tätigkeit führt nicht automatisch dazu, dass Sie von der AHV als Betrieb anerkannt werden. Wegen der sogenannte "Scheinselbständigkeit" welche mit der Kosteneinsparung durch Betriebe über Hand genommen hat, muss bewiesen werden, dass man auch wirklich selbständig ist.
"Scheinselbständigkeit" wäre, wenn Sie für einen Arbeitgeber, anstatt in Anstellung, als "Selbständiger" arbeiten. Dabei machen solche "Scheinselbständigen" dieselbe Arbeit, wie in einer ordentlichen Anstellung. Der Arbeitgeber versucht Kosten zu sparen, weil er keine Sozialversicherungen, Pensionskasse, Krankentaggelder usw. bezahlen muss und keine Arbeitsverträge mit Kündigungsfristen mehr hat.
Aus Sicht der AHV, ist das ein unethisches Verhalten und führt zudem dazu, dass sich der Verwaltungsapparat aufbläht für diese vielen kleinen "Selbständigen", die eben gar nicht richtig selbständig sind.

Deshalb verlangt die AHV für solche kleine Betriebe wie Einzelfirmen oder Personengesellschaften den Beweis einer wirklichen Selbständigkeit. Dokumente, die belegen, dass eine selbständige Tätigkeit ausgeübt wird und beweisen, dass man Aufträge von mehreren Kunden hat mindestens drei unterschiedliche Kunden (und nicht nur von einem bestimmten Auftraggeber). Die aufgeführten Beweisstück können erweitert werden, müssen aber auch nicht in jedem Fall genau so geliefert werden.

  • Kopien von gestellten Rechnungen (mindestens 3 unterschiedliche Kunden)
  • Offerten an Kunden
  • Mietverträge für Geschäftsräume
  • Aufträge (mindestens 3 unterschiedliche Kunden)
  • Werbeunterlagen
  • Geschäftspapier, Visitenkarten
  • Inventar von Geräten und Maschinen
  • Foto und Immatrikulation von Firmenfahrzeug
  • usw.

Mit der Aufnahme Ihrer Geschäftstätigkeit ist die Einzelfirma gegründet. Sie gründet sich also sozusagen von selbst, indem Sie anfangen als Unternehmen zu funktionieren. Es braucht dazu keine Formalitäten. Wer nicht mehr als 100'000 CHF Umsatz im Jahr macht, muss sich auch nicht im Handelsregister anmelden. Man kann sich jedoch freiwillig im Handelsregister anmelden.
Vorerst meldet man sich nicht an, weil man zuerst mal ein Paar Auftraggeber suchen muss usw. Wenn man dann die ersten Aufträge an mindestens drei Auftraggeber erledigt hat und die Rechnungen dazu beglichen wurden, füllt man das Anmeldeformular aus. Der Zeitpunkt der Anmeldung wird dann rückwirkend auf den Geschäftsbeginn gesetzt.

Als selbständig wird angesehen, wer:

  • unter eigenem Namen und auf eigene Rechnung arbeitet
  • in unabhängiger Stellung ist
  • sein eigenes wirtschaftliches Risiko trägt

Mindesteinkommen für eine AHV Anmeldung

Ab einem jährlichen selbständigen Erwerbseinkommen von CHF 2300.00 müssen Sie Ihre Einzelfirma bei der Ausgleichskasse anmelden.

Bei Gründung einer GmbH, AG, Genossenschaft usw. ist man nicht selbständig

Wenn Sie eine juristische Person (GmbH, AG, usw.) gründen, sind Sie Angestellter Ihrer eigenen Unternehmung. Die AHV Zweigstelle, (SVA) stellt Ihnen nach dem Eintrag ins Handelsregister automatisch das Formular zur Anmeldung bei der Ausgleichskasse zu.

Bezug der Pensionskassengelder nach Beginn der Selbständigkeit

Die Auszahlung der Pensionskassengelder die man sich in den Jahren einer Anstellung angespart hat (Arbeitgeberanteil + Arbeitnehmeranteil) werden häufig als Startkapital für eine Einzelfirma benutzt. Man kann sich diese nur auszahlen lassen, wenn man im Haupterwerb selbständig ist. Sobald Sie einen Nebenjob in Anstellung haben, geht das nicht mehr.
Auch ist es nicht möglich, Pensionskassengelder nach der Gründung einer GmbH oder AG auszahlen zu lassen, weil man dann nicht selbständig ist, sondern in der eigenen Firma angestellt.

Sobald Sie in der GmbH oder AG einen Lohn beziehen, der über 21 150.- CHF im Jahr ist, muss die GmbH oder AG Sie in der Pensionskasse anmelden und Beiträge bezahlen. Man nennt dies auch die Einstiegsschwelle BVG. Die alten Pensionskassengelder aus früherer Anstellung werden dann in die neue Pensionskasse übertragen.
Diese BVG Einstiegsschwelle gilt auch für Angestellte in Ihrer Firma. Wer mehr als die 21 150.- CHF im Jahr verdient, muss in der Pensionskasse Ihrer Firma angemeldet werden. Dies gilt auch, wenn Sie eine Einzelfirma haben. In einer Einzelfirma haben Sie jedoch als Inhabere die Wahl, nicht im BVG versichert zu sein. Davon ist allerdings abzuraten. In einer GmbH oder AG oder Genossenschaft müssen Sie als Gründer/Inhaber jedoch zwingend auch BVG-versichert sein, da Sie ja angestellt werden von Ihrer eigenen Firma.
Es gibt allerdings auch die Möglichkeit, dass eine Firma sich ab dem ersten Franken, also ohne Koordinationsabzug, versichert. Dann werden auch geringere Einkommen (unter 21'150.-) Pensionskassenversichert. Diese Art der BVG-Versicherung ist selten.

Achtung! Die Eintrittsschwelle verändert sich, so wie die AHV Renten auch verändert werden durch den Bund. Deshalb müssen Sie sich über die aktuellen Zahlen jeweils erkundigen. Die aktuelle Zahlen findet man auf der Internetseite des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV)    externer Link

Anmeldung der neuen Mitarbeiter    got to top

Neue Mitarbeitende müssen innert 30 Tagen nach Stellenantritt bei der SVA (Sozial Versicherungs Anstalt) angemeldet werden.
Das entsprechende Anmeldeformular finden Sie hier externe Link

Sie benötigen Dazu folgende Angaben des Mitarbeiters:

  • Familienname
  • Vorname
  • AHV-Nummer (13-stellig)
  • Geburtsdatum
  • Geschlecht
  • Datum des Stellenantritts
  • Abrechnungsnummer Ihres Unternehmens (die Sie nach der Anmeldung des Unternehmens erhalten haben, siehe oben)
  • Den Jahreslohn des neuen Mitarbeiters
  • Name Ihrer Firma
  • Neue jährliche AHV-Lohnsumme des Unternehmens (damit die Akontozahlungen angepasst werden können.)
  • Allenfalls neues Jahrestotal der ausbezahlten Familienzulagen an die Mitarbeiter


Was ist die AHV Nummer?    got to top

Seit 1. Juli 2008 wird in der AHV, der IV sowie in der Erwerbsersatzordnung EO, die neue, 13-stellige Versichertennummer angewendet.
Die Nummer ist völlig anonym, wird nur einmal vergeben und genügt den geltenden Anforderungen des Datenschutzes. Dies war bei der alten AHV-Nummer nicht der Fall.

Die bisherige Nummer musste bei einem Namenswechsel durch Heirat usw. geändert werden. Aus der Nummer konnte man persönliche Daten herauslesen. Man konnte aus den ersten 3 Ziffern der alten Nummer den Namensbeginn ersehen, aus Ziffer 4 und 5 das Geburtsjahr, aus Ziffer 6, 7 und 8 das Geschlecht, Geburtstag und Monat. Die letzen 3 Ziffern waren eine Prüfziffer.