MWST Erhoehung von 7.7 auf 8.1 Prozent ab 01.01.2024

Alles für die private Steuererklärung: So sind Sie bestens vorbereitet

Steuerklärung selber erledigen, oder abgabe an Treuhänder/Buchhalter?

Die Eigenständige Erstellung der Steuererklärung kann einfach sein, sofern Sie alle erforderlichen Dokumente zur Hand haben. Mit etwas Know-how können Sie dem Finanzamt, das stets auf der Suche nach Einnahmen ist, auf legale Art und Weise etwas entgegenwirken und dabei Geld sparen. Ein wichtiger Rat: Behalten Sie den Abgabetermin im Blick, um Stress in letzter Minute zu vermeiden.

Die Entscheidung, ob Sie Ihre Steuererklärung selbst ausfüllen oder diese Aufgabe einem Steuerberater bzw. Buchhalter übertragen, liegt bei Ihnen. Unabhängig von Ihrer Wahl ist es essenziell, alle wichtigen Unterlagen zu sammeln und für die Steuererklärung vorzubereiten. Eine praktische Vorgehensweise ist es, bereits zu Jahresbeginn ein Dokumentenmäppchen anzulegen, in dem Sie fortlaufend alle für die Steuererklärung relevanten Belege sorgfältig aufbewahren.

Abgabetermin

Der Abgabetermin Ihrer Steuererklärung verdient Ihre erste Aufmerksamkeit. Sollten Sie bis Mitte März Ihre Steuererklärung noch nicht fertiggestellt haben, ist es unerlässlich, umgehend eine Verlängerung der Abgabefrist zu beantragen. Eine Fristverlängerung bis zum 30. September ist empfehlenswert.

In eine Suchmaschine fragen Sie nach: "Fristerstreckung private Steuererklärung [Stadt/Gemeinde]"
Überblick der Abgabetermine in verschiedenen Kantonen:

Private Stuererklärung    Für selbständig Erwerbende (Einzelfirma) Webseite Fristerstreckung
Kanton Zürich: 31.03.20XX 30.09.20XX Fristerstreckung Privat Stadt. ZH
Andere Gemeinden separate Webseiten der Gemeinden
Kanton Aargau: 31.03.20XX 30.06.20XX Fristerstreckung Privat Kt. AG
Kanton Luzern: 31.03.20XX 30.06.20XX Fristerstreckung Privat Kt. LU

Fristerstreckung Selbständigerwerbende Kt. LU

Was möchten die Steuerbehörden von Ihnen wissen?

Ihr Einkommen

Die Steuerbehörden erheben Steuern auf Ihr Einkommen und Vermögen. Daher ist es notwendig, Ihren Einkommensbetrag für das Steuerjahr nachzuweisen. Für Angestellte lässt sich dies einfach über den Lohnausweis des Arbeitgebers ermitteln.

Selbstständige müssen den Gewinn ihres Einzelunternehmens ausweisen. Das bedeutet, dass Selbstständige zunächst ihre Buchhaltung erstellen müssen, um den erzielten Gewinn festzustellen. Für sie gilt: Der Gewinn ist des Unternehmer's Lohn.

Auch Einkünfte aus Nebentätigkeiten, wie gelegentliches Aushelfen in einem Restaurant oder Reinigungsarbeiten, müssen als Einkommen angegeben werden. Kurz gesagt, alle regelmäßigen und einmaligen Einkünfte sind steuerpflichtig.

Andere Einnahmen

Selbstgenutztes Wohneigentum

Wenn Sie Eigentümer eines Hauses oder einer Wohnung sind und darin wohnen, müssen Sie den sogenannten Eigenmietwert als Einkommen versteuern. Dieser Wert wird von der Gemeinde festgelegt und Ihnen schriftlich mitgeteilt. Es ist möglich, Pauschalspesen oder tatsächliche Kosten für den Erhalt der Immobilie von diesem Wert abzuziehen.

Vermietetes Eigentum

Wenn Sie Einnahmen aus der Vermietung von Wohnungen oder Häusern, die Sie besitzen, erzielen, zählen diese Mieteinnahmen als Einkommen. Sie können allerdings pauschale Kosten oder tatsächlich entstandene Ausgaben von diesen Einnahmen abziehen.

Ertrag aus realisiertem Gewinn

Verkaufen Sie Aktien mit Gewinn, so muss der erzielte Mehrerlös gegenüber dem Kaufpreis als Einnahme angegeben werden. Es gibt jedoch Ausnahmen: Falls Sie als privater Investor agieren und nicht als gewerblicher Wertpapierhändler gelten, müssen Sie auf solche Aktiengewinne keine Steuern zahlen. Die Einstufung durch die Steuerbehörden, ab wann jemand als gewerblicher Wertpapierhändler gilt, ist allerdings nicht eindeutig definiert. Dies kann zu unterschiedlichen Handhabungen in der Steuerpraxis führen, je nach Kanton.

Erbschaftssteuer

Die Erbschaftssteuer ist eine Abgabe, die unter bestimmten Umständen auf das Erbe anfällt. Nicht immer wird sie erhoben, doch wenn, sind die Erben dazu verpflichtet, sie zu entrichten. Für Ehepartner, Lebenspartner in eingetragener Partnerschaft sowie deren direkte Nachfahren – dazu zählen Kinder und Enkelkinder – entfällt diese Steuer in der Regel. Auch Stief- und Pflegekinder können in manchen Kantonen von der Erbschaftssteuer befreit sein, vorausgesetzt, sie werden leiblichen Kindern gleichgestellt.

Die Berechnungsbasis für die Erbschaftssteuer ist der Wert des ererbten Vermögens. Persönliche Gegenstände und Haushaltswaren werden in vielen Kantonen nicht zur Besteuerung herangezogen.
Die Höhe des Steuersatzes – und somit der zu entrichtenden Steuer – variiert hauptsächlich nach zwei Faktoren:
  • Dem Wert des Erbes
  • Dem Verwandtschaftsgrad zum Verstorbenen. Je enger die verwandtschaftliche Beziehung, desto niedriger fällt der Steuersatz aus. Erben ohne verwandtschaftliche Bindung zum Verstorbenen müssen dementsprechend mit höheren Steuerbelastungen rechnen.

Für eine individuelle Berechnung der Erbschaftssteuer steht Ihnen ein Online-Portal zur Verfügung:Erbschaftssteuer selber berechnen
Sollten Sie eine Immobilie erben, ist es ratsam, sich für weitere Informationen an das zuständige Steueramt der Gemeinde zu wenden, in der sich die Immobilie befindet.
Erbschaft im Ausland
Sollte der Verstorbene seinen Wohnsitz im Ausland gehabt haben, eine erbberechtigte Person im Ausland leben, oder sich eine zum Nachlass gehörende Immobilie außerhalb der Schweiz befinden, wirft dies die Frage auf, nach welchem nationalen Recht die Erbschaftsangelegenheiten zu regeln sind. Hierbei besteht durchaus das Risiko, dass für dieselbe Erbschaft in mehreren Staaten Steuern entrichtet werden müssen. Um solch eine Doppelbesteuerung zu vermeiden, ist die Schweiz Abkommen mit einer Reihe anderer Länder eingegangen. Diese Vereinbarungen sollen sicherstellen, dass Erbschaften international fair und ohne unnötige Mehrfachbelastungen besteuert werden.
Für weitere Informationen zur Doppelbesteuerung, wenden Sie sich an das Staatssekretariat für internationale Finanzfragen (Abteilung Doppelbesteuerungsabkommen), an die Steuerbehörden der betroffenen Länder oder an eine Steuerexpertin oder einen Steuerexperten.

Vermögen

Unter „Vermögen“ versteht man alles, was einen Geldwert hat und Ihnen gehört oder von dem Sie profitieren können. Dazu gehören sowohl Sachen (bewegliche wie Immobilien und unbewegliche Güter), Forderungen (Geld, das Ihnen andere schulden), als auch Beteiligungen an Unternehmen.
In der Schweiz wird Ihr gesamtes Nettovermögen, also alles, was Sie nach Abzug Ihrer Schulden besitzen, mit der Vermögenssteuer belegt. Dies betrifft Ihr Vermögen sowohl innerhalb der Schweiz als auch im Ausland. Als steuerpflichtige Person sind Sie verpflichtet, Ihr komplettes Vermögen anzugeben.

Hier finden Sie Beispiele, was alles zu Ihrem Vermögen zählen kann:
  • Bargeld
  • Lohnkonten, andere Bankguthaben (inkl. Kryptowährungen) sowie Postguthaben, ebenso Kindersparkonten
  • Vermögen der minderjährigen Kinder
  • Wertpapiere (Kassenscheine, Obligationen, Aktien, GmbH- und Genossenschaftsanteile, Genuss- und Partizipationsscheine, Optionen usw.)
  • Anteile an in- und ausländischen Anlagefond
  • Hypothekarforderunge
  • Private Darlehen die Sie jemandem gegeben haben
  • Prämiendepots bei Versicherungsgesellschaften
  • Rückkaufsfähige Kapitalversicherungen (z.B. Lebensversicherungen) und Rentenversicherungen (NICHT 2. und 3. Säule, die sind steuerfrei bis zur Auszahlung)
  • Grundstücke
  • Wohneigentum, selbst bewohnt und vermietet
  • Ferienhaus im Ausland
  • Edelmetalle (Gold, Silber usw.)
  • Autos, Schiffe sowie Wohnwagen und dergleichen
  • Pferde und Viehhabe
  • Sammlungen aller Art (Marken, Münzen, Kunstwerke usw.)
  • Kunst- und Schmuckgegenstände

Ausländische Vermögenswerte

Personen, die in der Schweiz steuerpflichtig sind, müssen ihr gesamtes weltweites Vermögen sowie die daraus resultierenden Erträge in ihrer Steuererklärung angeben. Dies gilt insbesondere für bewegliches Vermögen. Wer seinen Hauptwohnsitz in der Schweiz hat, unterliegt mit seinem weltweiten Einkommen und Vermögen der Steuerpflicht in der Schweiz.
Besteuerung von beweglichem Vermögen im Ausland
Zu beweglichem Vermögen zählen zum Beispiel Bankkonten, Wertpapiere oder Kredite. Personen, die in der Schweiz steuerpflichtig sind, müssen diese Vermögenswerte und die daraus erzielten Erträge vollständig in ihrer Steuererklärung angeben. Grundsätzlich sind Personen, deren Lebensmittelpunkt – üblicherweise der Wohnort – in der Schweiz liegt, mit ihrem weltweiten Einkommen und Vermögen steuerpflichtig. Der Begriff "Hauptsteuerdomizil" bezieht sich somit auf den Ort, an dem eine Person den Mittelpunkt ihres Lebens hat.
Besteuerung ausländischen Immobilienvermögens
Wenn Sie neben Ihrem Hauptwohnsitz noch eine Zweitwohnung in einem anderen Kanton oder im Ausland besitzen, etablieren Sie damit ein zusätzliches Steuerdomizil. Solches Immobilienvermögen wird am Ort seiner Lage besteuert, also dort, wo sich die Immobilie befindet.

Es existieren zwei unterschiedliche Methoden, die bei der Besteuerung von Immobilien in Nebensteuerdomizilen angewendet werden. Diese steuerlichen Verfahren können komplex sein, weshalb es möglich ist, dass Steuerpflichtige bislang nicht wussten, dass sie ihre ausländischen Immobilien auch in der Schweiz deklarieren müssen.

Besteuerung von Immobilienvermögen an Zweitstandorten: Methode 1 Die erste Methode zur Besteuerung von Immobilien in Nebensteuerdomizilen ist die sogenannte objektbezogene Besteuerung. Dabei wird die betreffende Immobilie nach einem Steuersatz besteuert, der sich nach dem dort erzielten Einkommen (zum Beispiel Eigenmietwert) und dem Wert der Immobilie richtet. Bei dieser Berechnung werden weiteres Einkommen oder Vermögen des Eigentümers nicht berücksichtigt.
Diese objektbezogene Besteuerung findet vor allem bei Ferienhäusern von Schweizerinnen und Schweizern im Ausland Anwendung, sowie in einigen Kantonen für Liegenschaften von Ausländern in der Schweiz. Für die Steuerbehörden ist diese Methode vergleichsweise einfach durchzuführen.

Besteuerung von Immobilienvermögen an Zweitstandorten: Methode 2 Die zweite Methode, die in den meisten Kantonen für die Besteuerung von Immobilien in Nebensteuerdomizilen angewendet wird, ist der sogenannte Progressionsvorbehalt. Dabei werden die Immobilie sowie deren Mieterträge oder der Eigenmietwert in der Schweiz selbst nicht besteuert. Stattdessen fließen diese Werte in die Berechnung des Steuersatzes ein, der auf das übrige Einkommen angewendet wird.
Obwohl dies harmlos klingen mag, kann diese Berücksichtigung im Progressionsvorbehalt zu einer erheblichen steuerlichen Mehrbelastung führen. Ein Grund hierfür ist, dass bestimmte Steuerabzüge anteilig der ausländischen Immobilie zugeordnet werden. Hinzu kommt die proportionale Verteilung von Schuldzinsen, was zusammen mit dem dadurch möglicherweise steigenden Steuersatz die steuerliche Last erhöhen kann.

Bewertung der Vermögensbestandteile

Die verschiedenen Elemente Ihres Vermögens werden nach ihrem Verkehrswert bewertet. Das entspricht dem Preis, zu dem Sie die Gegenstände im Moment verkaufen könnten. Der Versicherungswert, der in der Regel auf dem Neupreis basiert und deswegen höher sein kann, spielt für die Ermittlung des Vermögenswerts keine Rolle..

Steuerbefreite Vermögenswerte

In der Schweiz sind Hausrat und persönliche Gebrauchsgegenstände nicht mehr steuerpflichtig.

Zum Hausrat gehören alle Dinge, die in einer Wohnung üblich sind und tatsächlich zum Wohnen verwendet werden. Dazu zählen beispielsweise Möbel, Teppiche, Bilder, Geschirr, Bücher und ähnliche Gegenstände.

Persönliche Gebrauchsgegenstände sind Artikel, die Sie im Alltag nutzen, wie Kleidung, Fernseher, Sportgeräte, Kameras und vergleichbare Dinge.

Kapitalversicherungen, die im Rahmen der beruflichen Vorsorge (2. Säule) und der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) abgeschlossen werden, sind bis zu ihrem Auszahlungszeitpunkt in allen Kantonen von der Vermögenssteuer ausgenommen.

Abzugsfähige Ausgaben

Jetzt kommen wir zu einem besonders interessanten Teil: den Ausgaben, die Sie von Ihrem Einkommen und Vermögen abziehen dürfen. Diese Abzüge verringern die Bemessungsgrundlage Ihrer Steuern, wodurch Sie letztendlich weniger Steuern zahlen müssen.

Berufsauslagen

Für bestimmte Kosten, die Ihnen durch die Berufstätigkeit entstehen, können Sie Abzüge geltend machen, um Ihre steuerliche Belastung zu reduzieren. Hier einige Beispiele:
  • Fahrtkosten mit öffentlichen Verkehrsmitteln: Bewahren Sie die Belege für Monats- oder Jahresabonnements von öffentlichen Verkehrsmitteln auf, um diese Kosten abzuziehen.
  • Fahrtkosten mit dem eigenen Fahrzeug: Ein Kilometerabzug für die Nutzung Ihres Autos oder Motorrads ist möglich, sofern die Nutzung des eigenen Fahrzeugs gerechtfertigt ist. Dies ist der Fall, wenn Sie dadurch täglich mindestens eine Stunde Fahrzeit einsparen können oder keine öffentlichen Verkehrsmittel verfügbar sind. Medizinische Notwendigkeit. Regelmässige Nutzung des Autos während der Arbeit. Bei Schichtarbeit: kein öffentliches Verkehrsmittel um diese Zeit
  • Verpflegungsmehraufwand ausser Haus: Wenn Sie nicht die Möglichkeit haben, nach Hause zu fahren und dort zu essen, und keine vergünstigte Verpflegung am Arbeitsplatz zur Verfügung steht (dies wird auf dem Lohnausweis angegeben), können Sie den vollen Abzug für Verpflegungsmehraufwand geltend machen.
  • Verpflegung im Betrieb zu vergünstigten Konditionen oder mit Lunch Checks: Hierbei dürfen Sie nur die Hälfte des üblichen Verpflegungsabzuges beanspruchen.

Krankenkassenprämien und Krankheitskosten

Krankenkassenprämien

Krankenkassenprämien, sowohl für die Grund- als auch für Zusatzversicherungen, können bei der kantonalen Steuererklärung bis zu einem gewissen Höchstbetrag abgezogen werden, der von Kanton zu Kanton variiert.

m Kanton Zürich beispielsweise können Einzelpersonen bis zu 2.600 Franken abziehen. Wenn keine Beiträge zur Pensionskasse oder zur Säule 3a geleistet wurden, erhöht sich dieser maximale Abzug auf 3.900 Franken. Für jedes Kind können Eltern oder Erziehungsberechtigte bis zu 1.300 Franken abziehen.
Im Kanton Aargau hingegen wird ein Pauschalabzug gewährt, der nicht von den tatsächlich gezahlten Krankenkassenprämien abhängt.

Bei der direkten Bundessteuer ist der maximale Abzug für Einzelpersonen auf 1.800 Franken festgesetzt. Für verheiratete oder in eingetragener Partnerschaft lebende Paare beträgt der maximale gemeinsame Abzug 3.600 Franken, und pro Kind können bis zu 700 Franken abgezogen werden.

Abzug von Arzt- und Krankheitskoste

Krankheits- und Arztkosten können abgezogen werden. (Kosten, welche durch die Krankenkasse oder Unfallversicherung bezahlt wurden, können Sie nicht abziehen.)
5% Regel: Beim Bund und in fast allen Kantonen sind die selbst bezahlten Gesundheitskosten nur dann abzugsfähig, wenn sie 5 Prozent des Reineinkommens übersteigen. Im Kanton Genf liegt die Schwelle bei 0,5 Prozent, in den Kantonen St. Gallen und Wallis bei 2 Prozent und im Kanton Glarus bei 3 Prozent. Einzig der Kanton Baselland lässt alle selbstgetragenen Krankheitskosten zum Abzug zu.

Krankheits- und Unfallkosten sind definiert als: Kosten, die zur «Erhaltung und Wiederherstellung der körperlichen und psychischen Gesundheit» beitragen.
  1. Ärztliche Behandlungen und ärztlich angeordnete Therapien, die von diplomierten Personen durchgeführt werden
  2. Naturärztliche Behandlungen von einem anerkannten Naturheilpraktiker. Je nach Kanton ist eine ärztliche Verordnung notwendig
  3. Massagen, Kuraufenthalte, Physiotherapien, Ergotherapie, Logopädie und Psychotherapien, soweit ärztlich verordnet
  4. Medikamente, sofern sie von einem Arzt verordnet wurden
  5. Spitalaufenthalte und ambulante Pflege zu Hause (Spitex), sofern ärztlich verordnet
  6. Pflegekosten eines Alters- oder Pflegeheims
  7. Medizinisch notwendige Transport-, Rettungs- und Bergungskosten
  8. Zahnbehandlung, Zahnkorrekturen, Dentalhygiene, Zahntechniker
  9. Impfungen
  10. Hilfsmittel wie Brillen, Kontaktlinsen, Hörgeräte, medizinische Apparate, Prothesen
  11. Kosten für Diäten oder Spezialnahrung (z.B. bei Diabetes, Zöliakie), sofern ärztlich angeordnet. Beim Bund und in gewissen Kantonen ist in solchen Fällen ein Pauschalabzug von 2'500 Franken möglich.
  12. Kosten für Hormonbehandlungen, künstliche Befruchtung oder In-vitro-Fertilisation werden hingegen in der Regel als abzugsfähige Krankheitskosten anerkannt. Die Abzugsfähigkeit besteht auch dann, wenn der Eingriff beim «gesunden» Ehepartner stattfindet.
gesundheitsfördernde Massnahmen wie Fitnessabo, Schlankheitskuren, Vorsorgeuntersuchungen,wenn nicht ärztlich verordnet, sind in der Regel nicht abzugsfähig.

Neben den eigenen Gesundheitskosten können Steuerpflichtige auch die selbst getragenen Gesundheitskosten für Personen, für die sie hauptsächlich finanziell aufkommen und die Unterstützung benötigen, steuerlich geltend machen. Es wird häufig übersehen, dass dies auch die Gesundheitskosten für volljährige Kinder umfasst, die sich noch in Ausbildung befinden.

Benötigte Unterlagen: Für die Steuererklärung ist es erforderlich, eine Zusammenfassung Ihrer Krankenversicherungskosten (Steuerbestätigung) vorzulegen. In der Regel erhalten Sie das Dokument bis Ende Februar von Ihrer Krankenkasse. Dadurch haben Sie einen Nachweis für die Absetzbarkeit von Prämienzahlungen und Gesundheitskosten in Ihrer Steuererklärung für das entsprechende Jahr.
Sammeln Sie alle Belege für zusätzliche Krankheitskosten, die zwar abzugsfähig sind, aber nicht von Ihrer Krankenkasse erfasst wurden. Es ist entscheidend, alle diese Belege im Laufe des Jahres sorgfältig zu sammeln. Das mag zwar etwas zeitaufwendig sein, jedoch lohnenswert. Besonders bei Familien ist es häufig der Fall, dass eine Vielzahl von Rechnungen und Belegen eingereicht wird. Für das Finanzamt bedeutet die Prüfung Ihrer Belege zusätzlichen Aufwand, für Sie jedoch eine Optimierung Ihrer Steuerlast. Belege sind von großer Bedeutung, da steuermindernde Ausgaben vom Steuerpflichtigen nachgewiesen werden müssen.

Wenn Sie unsicher sind, ob bestimmte Kosten abzugsfähig sind, empfiehlt es sich, diese dennoch geltend zu machen. In der Veranlagung können Sie dann nachvollziehen, wie der Steuerkommissar darüber entschieden hat.

Berufliche Aus- und Weiterbildungskosten

Berufsbezogene Aus- und Weiterbildungskosten, einschließlich Umschulungskosten, können abgesetzt werden, sofern entweder ein erster Abschluss auf Sekundarstufe II vorliegt oder ab dem Alter von 20 Jahren, vorausgesetzt, es handelt sich nicht um Ausbildungskosten bis zum Abschluss der Sekundarstufe II (Berufslehre, Matura, Fachmittelschule oder Berufsmittelschule). Der maximale Abzug beträgt in der Regel 12.000 Franken beim Bund und in den meisten Kantonen.

Zu den abzugsfähigen Kosten zählen neben den Schulgebühren auch Reisekosten, Schulmaterial, Verpflegung außerhalb des Wohnorts und Übernachtungskosten. Voraussetzung ist, dass diese Kosten vom Steuerpflichtigen selbst getragen wurden. Wenn der Arbeitgeber sie erstattet hat, kann kein Abzug geltend gemacht werden.

Bis Ende 2015 waren nur die berufsbezogenen Weiterbildungskosten abzugsfähig. Ab 2016 wurde die Unterscheidung zwischen nicht abzugsfähigen Ausbildungs- und abzugsfähigen Weiterbildungskosten aufgehoben. Jetzt genügt es, wenn die betroffene Person durch die Bildungsmaßnahme berufstätig wird oder bessere Chancen auf dem Arbeitsmarkt erhält.

Einkäufe in die Pensionskasse, Einlagen in die Säule 3a und AHV-Zahlungen

Ein Einkauf in die Pensionskasse ist möglich, wenn dies gemäß den Vorschriften möglich ist und eine Deckungs- oder Beitragslücke vorliegt.

Die Säule 3a kann von erwerbstätigen Personen mit einer AHV-Beitragspflicht bis zu fünf Jahre nach Erreichen des regulären AHV-Alters genutzt werden (im Alter von 69 oder 70 Jahren).

Um Einkäufe in die Pensionskasse oder Einlagen in die Säule 3a nachzuweisen, benötigen Sie eine Bescheinigung von Ihrer Bank, Versicherung oder Pensionskasse. Vergessen Sie auch nicht, nachträgliche Einzahlungen in die AHV für die Schließung von Beitragslücken oder Beitragszahlungen an die AHV als Nichterwerbstätige in Ihrer Steuererklärung anzugeben. Letztere betrifft insbesondere Personen, die sich vor Erreichen des regulären AHV-Rentenalters vorzeitig pensionieren lassen.

Homeoffice

Grundsätzlich sind die Kosten eines Büros im Eigenheim oder in der Wohnung als Berufsauslagen abzugsfähig, wenn am Arbeitsort kein geeignetes Büro zur Verfügung steht und wenn die Arbeit im Homeoffice einen wesentlichen Teil ausmacht (in der Regel 40 Prozent oder mehr). Der Arbeitnehmende muss am Wohnort über einen besonderen Raum verfügen, der ausschliesslich oder vorwiegend als Homeoffice dient und nicht zu privaten Zwecken benützt werden kann. Wenn der Arbeitgeber eine Homeoffice Entschädigung oder Büromiete bezahlt, ist diese als Einkommen zu deklarieren und die Kosten für das Homeoffice sind im Gegenzug als Berufsauslagen geltend zu machen. Es gilt aber zu beachten, dass die Kosten für das Büro zu Hause im Pauschalabzug für die übrigen Berufskosten (3 Prozent vom Nettolohn, mindestens 2'000 Franken, maximal 4'000 Franken) enthalten sind. Eine Kumulation der Pauschale und der effektiven Abzüge ist nicht möglich.

Arbeiten von Zuhause

Wenn Sie in Ihrem Eigenheim oder Ihrer Wohnung ein Büro einrichten, können Sie die damit verbundenen Kosten als beruflich bedingte Ausgaben steuerlich geltend machen. Dies ist jedoch an bestimmte Voraussetzungen gebunden: Ein geeigneter Arbeitsplatz muss am regulären Arbeitsort fehlen, und die Tätigkeit im Homeoffice sollte einen bedeutenden Teil Ihrer Arbeitszeit einnehmen – üblicherweise mindestens 40 Prozent. Zudem ist erforderlich, dass Sie zuhause über ein Arbeitszimmer verfügen, das ausschließlich oder hauptsächlich für berufliche Zwecke genutzt wird und nicht für private Angelegenheiten zur Verfügung steht.

Erhalten Sie von Ihrem Arbeitgeber eine Vergütung für das Arbeiten von Zuhause oder eine Miete für Ihr Büro, müssen Sie diese Beträge als Einkommen versteuern. Die Kosten für Ihr Homeoffice können Sie dann im Gegenzug als berufliche Ausgaben absetzen.

Beachten Sie jedoch, dass die Ausgaben für Ihr heimisches Büro bereits im Rahmen des Pauschalabzugs für sonstige berufliche Kosten berücksichtigt werden. Dieser Pauschalabzug beträgt 3 Prozent Ihres Nettolohns, mindestens jedoch 2'000 Franken und höchstens 4'000 Franken. Eine Kombination aus diesem Pauschalabzug und dem Absetzen tatsächlicher Kosten ist nicht zulässig.

Steuerabzug für die Betreuung von Kindern durch Dritte

Dieser Steuerabzug ist besonders wichtig für berufstätige Eltern, da er dazu beiträgt, Berufs- und Familienleben besser miteinander zu vereinbaren. Die genauen Regelungen hierfür unterscheiden sich je nach Kanton.

Kosten für den Unterhalt und Investitionen für Energieeffizienz und Umweltschutz bei Privatimmobilien

Bei Privatimmobilien können Sie Kosten für den Erhalt der Immobilie, wie z.B. für Reparaturen, Renovierungen oder den Ersatz von Anlagen, von der Steuer absetzen. Diese Ausgaben müssen jedoch den Wert der Immobilie erhalten und dürfen diesen nicht steigern. Kosten, die durch Versicherungen abgedeckt sind, sind ebenfalls nicht abzugsfähig.

Ausgaben, die den Wert Ihrer Immobilie steigern, wie der Kauf neuer Bauten, Anbauten oder wesentliche Umbauten, können Sie nicht von der Einkommensteuer abziehen. Sollten Sie Ihre Immobilie jedoch verbessern oder ältere Einrichtungen durch neue, leistungsfähigere ersetzen, muss ein angemessener Teil dieser Kosten als wertsteigernd betrachtet werden. Diese können eventuell bei einem späteren Verkauf der Immobilie steuerlich geltend gemacht werden.

Viele Steuerbehörden bieten online Informationsblätter an, die bei der Unterscheidung zwischen erhaltenden und wertsteigernden Ausgaben helfen können. Bei großen Renovierungen, die sowohl den Wert erhalten als auch steigern, sollten Sie eine detaillierte Abrechnung von Ihrem Architekten anfordern, die beide Arten von Ausgaben auflistet. Eine Fotodokumentation der Renovierung kann ebenfalls hilfreich sein.

In vielen Kantonen können Sie jährlich zwischen einem Pauschalbetrag und den tatsächlichen Kosten für den Immobilienunterhalt wählen. Diese Flexibilität bietet Möglichkeiten zur Steueroptimierung. Es lohnt sich, jedes Jahr zu prüfen, welche Option für Sie günstiger ist.

Beachten Sie, dass für Immobilien, die hauptsächlich geschäftlich genutzt werden, in der Regel keine Pauschalabzüge möglich sind.Dies gilt, wenn die Einkünfte aus der geschäftlichen Nutzung mehr als die Hälfte der gesamten Immobilieneinkünfte ausmachen.

Investitionen, die der Energieeinsparung und dem Umweltschutz dienen, werden wie Unterhaltskosten behandelt und können zusätzlich abgesetzt werden, sofern sie steuerlich abzugsfähig sind. Auch Kosten für den Rückbau im Zuge eines Neubaus können in den zwei darauf folgenden Jahren steuerlich geltend gemacht werden, falls sie im Jahr der Entstehung nicht vollständig abgezogen wurden.

Steuerabzug für energiesparende Investitionen, die den Immobilienwert erhöhen

Steuerabzug für energiesparende Investitionen, die den Immobilienwert erhöhen

Investitionen, die Energie sparen und gleichzeitig den Wert Ihrer Immobilie steigern, können in den meisten Kantonen (mit Ausnahme von Luzern) von Ihrem steuerbaren Einkommen abgezogen werden. Dies betrifft beispielsweise die Installation neuer Solar- oder Photovoltaikanlagen. Solche Maßnahmen können ähnlich wie reguläre Instandhaltungskosten steuerlich geltend gemacht werden. Dabei müssen eventuelle öffentliche Fördermittel, die Sie für diese Investitionen erhalten, berücksichtigt werden.

Nebenerwerb, Zusatzeinkommen

Auch wenn Sie nebenbei Geld verdienen, entstehen Kosten, um diesen Zusatzverdienst zu erzielen. Diese Kosten, ähnlich den Berufskosten beim Hauptjob, können Sie beim Finanzamt sowohl für den Bund als auch in den meisten Kantonen entweder tatsächlich oder als Pauschale absetzen. Meistens ist die Nutzung der Pauschale die einfachere Option. Für den Bund liegt diese Pauschale bei mindestens 800 Franken pro Jahr oder maximal 20 Prozent Ihres Zusatzeinkommens, bis zu einem Höchstbetrag von 2'400 Franken – je nachdem, was für Sie günstiger ist. Beträgt Ihr Zusatzeinkommen weniger als 800 Franken, können Sie nur bis zu dieser Höhe Kosten geltend machen. Praktisch bedeutet dies, dass Einkünfte bis zu 800 Franken jährlich steuerfrei bleiben, dennoch müssen sie in der Steuererklärung angegeben werden.

Schulden und die Zinsen darauf

Hierbei denken viele vor allem an Hypotheken. Doch es gibt auch Personen, die einen Kleinkredit aufgenommen haben oder ihre Kreditkartenschulden in monatlichen Raten zurückzahlen. Bei privaten Darlehen, wie zum Beispiel innerhalb der Familie, ist es ratsam, jedes Jahr zum 31. Dezember eine Aufstellung über Zinsen und Rückzahlungen zu erstellen. So können sowohl Schuldner als auch Gläubiger ihre Angaben mit denselben Belegen nachweisen. Leasinggebühren für Dinge wie Autos können Sie nicht von der Steuer absetzen. Steuerlich gesehen ist es vorteilhafter, einen Kredit für den Kauf eines privaten Fahrzeugs aufzunehmen, statt ein Leasing abzuschließen. Häufig übersehen werden Steuerschulden und die darauf anfallenden Verzugszinsen. Falls Sie mit Ihren Steuerzahlungen im Rückstand sind, ist es klug, einen aktuellen Steuernachweis bei Ihrem Finanzamt anzufordern. Dies ermöglicht den Nachweis Ihrer Steuerschulden. Vergessen Sie nicht, sowohl fällige als auch noch nicht festgesetzte Steuerschulden in Ihrer Steuererklärung anzugeben.

Spenden an gemeinnützige Organisationen

Geldspenden an Organisationen, die in der Schweiz steuerbefreit sind und gemeinnützige oder öffentliche Ziele verfolgen, können Sie von Ihrem steuerpflichtigen Einkommen abziehen. Eine Organisation gilt steuerrechtlich als gemeinnützig, wenn sie sich nachweislich und gemäß ihren Statuten für das allgemeine Wohl einsetzt, indem sie uneigennützig Dritten hilft. Beim Bund können Sie Spenden ab einem Betrag von 100 Franken und bis zu 20 Prozent Ihres gesamten Nettoeinkommens steuerlich geltend machen. Die Regelungen können je nach Kanton variieren.

Unterhaltskosten an den geschiedenen oder getrennt lebenden Ehegatten und die Kinder (Alimente)

Zahlen Sie Alimente, ist es wichtig, diese steuerlich geltend machen zu können. Am besten erstellen Sie für jedes Jahr eine Abrechnung, die von allen Beteiligten der Steuererklärung beigelegt werden kann. Es kommt immer wieder vor, dass die beiden ehemaligen Ehepartner unterschiedliche Auffassungen über die Höhe der Alimente haben. Mit einer Abrechnung kann ein gemeinsames Verständnis erreicht werden. Dies insbesondere, wenn die Unterhaltsbeiträge teilweise in Form von Naturalien (z.B. zur Verfügungstellung eines Hauses, Übernahme von Kosten für den Musikunterricht der Kinder oder von Liegenschaftsunterhaltskosten etc.) erfolgen. Kinderalimente ab dem auf den 18. Geburtstag folgenden Monat, sind jedoch nicht abzugsfähig. Ebenso nicht abzugsfähig sind die Alimente, wenn eine Kapitalabfindung anstelle von periodischen Unterhaltsbeiträgen vereinbart wurde, auch wenn die Summe der Kapitalzahlung in Raten bezahlt wird.

Steuerabzug für ungenutzte Wohnfläche bei Eigentumswohnungen und Häusern

Viele Eigentümer wissen nicht, dass sie einen sogenannten Unternutzungsabzug beantragen können. Dieser Abzug erlaubt es, den angesetzten Wert der eigenen Wohnung oder des eigenen Hauses für Steuerzwecke zu reduzieren, wenn große Teile der Immobilie nicht genutzt werden. Ein entsprechender Antrag muss schriftlich und jedes Jahr zusammen mit der Steuererklärung eingereicht werden.
Diesen Steuerabzug gibt es in zehn Kantonen sowie auf Bundesebene unter bestimmten Voraussetzungen. Er soll Menschen finanziell entlasten, deren Wohnsituation sich plötzlich ändert – beispielsweise, wenn Kinder ausziehen, der Partner ins Pflegeheim muss oder verstirbt und dadurch die Immobilie teilweise leer steht. Wichtig dabei ist, dass die leerstehenden Räume nicht anderweitig, etwa als Abstellkammer oder Gästezimmer, genutzt werden, sondern tatsächlich leer bleiben.

Kosten für die Verwaltung Ihres Vermögens

Zu den abzugsfähigen Kosten für die Verwaltung Ihres Vermögens zählen insbesondere Gebühren für die Kontoführung, Depotgebühren und bestimmte weitere Kosten, die direkt mit der Verwaltung Ihres Vermögens zusammenhängen. Bei Negativzinsen handhaben es die Kantone unterschiedlich. Sollten Sie Negativzinsen zahlen, empfiehlt es sich, diese in Ihrer Steuererklärung anzugeben und zu prüfen, ob Ihr Finanzamt diese abziehen lässt. In einigen Kantonen gibt es die Möglichkeit, eine Pauschale für Vermögensverwaltungskosten geltend zu machen. Hier sollte man vergleichen, ob die tatsächlichen Kosten oder die Pauschale für Sie vorteilhafter ist. Zum Beispiel erlaubt der Kanton Zürich eine Pauschale für die Aufbewahrung und Verwaltung von Wertpapieren – ausgenommen Bankguthaben und Darlehen – von drei Promille des Steuerwerts, jedoch maximal 6'000 Franken. Sie haben aber auch die Wahl, Ihre tatsächlichen Kosten nachzuweisen

Zusammenfassung

In unserem Artikel haben wir die wichtigsten Steuerabzüge kurz und knapp erklärt. Doch bei der Steuererklärung kommt es oft auf die feinen Unterschiede an. So kann es zum Beispiel schwierig sein, Kosten für die Instandhaltung von Immobilien korrekt abzusetzen.

Jeder hat das Recht, alle zulässigen Abzüge in der Steuererklärung zu nutzen. Die Erstellung der Steuererklärung besteht darin, alle relevanten Fakten des vergangenen Jahres systematisch aufzuarbeiten.

Für eine erfolgreiche Steueroptimierung ist es wichtig, frühzeitig die Weichen für die Zukunft zu stellen. Kreativität ist besonders in der Steuerplanung gefragt, etwa bei der Abstimmung Ihrer Einzahlungen in die Säule 3a und die Pensionskasse oder bei der Planung von Renovierungsarbeiten. Auch die Vorbereitung auf die Pensionierung und die strategische Planung von Kapitalbezügen aus der Säule 3a, der Pensionskasse und von Freizügigkeitsleistungen – unter Berücksichtigung des Partners – sind entscheidend. Eine ganzheitliche Steuerplanung hilft Ihnen, Ihr steuerliches Sparpotenzial voll auszuschöpfen.

Weiterführende Informationen

Weiterführende Informationen zu den einzelnen Themen sind unter den nachfolgenden Links zu finden: