Darlehen

Darlehen an Mitarbeiter und Aktionäre resp. Gesellschafter

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Darlehen an Mitarbeiter oder Aktionäre der AG, respektive Gesellschafter bei GmbH, Genossenschafter bei Genossenschaften.

Darlehen und Kredite   got to top

Alle Darlehen, Kredite oder längerfristigen Vorschüsse an Mitarbeiter müssen verzinst werden. Fehlt eine Verzinsung oder ist sie zu tief bemessen, so kann dieses Darlehen als Geschenk an den Mitarbeiter interpretiert werden und gilt dann aus Sicht der Steuerbehörde als geldwerte Leistung. Diese Leistung an den Arbeitnehmer muss dann als Einkommen versteuert werden. Dies wäre im Lohnausweis Ziffer 2.3 anzugeben.
Dieselbe Regelung gilt auch für Darlehen, Kredite oder Vorschüsse an die Gesellschafter einer GmbH, die Aktionäre einer AG oder die Genossenschafter einer Genossenschaft oder dem Betrieb nahestehende Personen.

Die vorgeschriebenen minimalen/maximalen Zinssätze sind für das Jahr 2016:

1. Für Vorschüsse an Beteiligte oder nahe stehende Dritte (in CHF)

  • 1.1 aus Eigenkapital finanziert und wenn kein Fremdkapital verzinst werden muss, mindestens 1/4%
  • 1.2 aus Fremdkapital finanziert: Selbstkosten + mindestens 1/4% bis 10 Mio., 1/2% über 10 Mio.

2. Für Vorschüsse von Beteiligten oder nahe stehenden Dritten an den Betrieb (in CHF)

  • 2.1 Liegenschaftskredite: Bis zu einem Kredit in der Höhe der ersten Hypothek, d.h. 2/3 des Verkehrswertes der Liegenschaft. Wohnbau und Landwirtschaft höchstens 1%, Industrie und Gewerbe höchstens 1.5 %
  • 2.2 Betriebskredite bis 1 Mio.: bei Handels- und Fabrikationsunternehmen höchstens 3%, bei Holding- und Vermögensverwaltungsgesellschaften höchstens 2.5%

Für ergänzende Auskünfte wenden Sie sich an

  • Bruno Marai, Tel. 058 462 10 98, email: bruno.marai@estv.admin.ch
  • Marcial Hofer, Tel. 058 462 63 86, email: marcial.hofer@estv.admin.ch

Was passiert, wenn das nicht berücksichtigt wird?

Die Gewährung unverzinslicher oder ungenügend verzinster Vorschüsse oder Darlehen an Beteiligte oder an ihnen nahe stehende Dritte stellt eine geldwerte Leistung dar. Dasselbe gilt für übersetzte Zinsen, die auf Grund von Verpflichtungen gegenüber Beteiligten oder ihnen nahe stehenden Dritten vergütet werden. Solche geldwerte Leistungen unterliegen gemäss Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b des Bundesgesetzes vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (VStG) und Artikel 20 Absatz 1 der Vollziehungsverordnung vom 19. Dezember 1966 zum VStG (VStV) der Verrechnungssteuer von 35 % und sind mittels Formular 102 unaufgefordert innert 30 Tagen nach Fälligkeit zu deklarieren. Innert der gleichen Frist ist auch die geschuldete Verrechnungssteuer zu entrichten. Die gleichen Kriterien gelten auch bei der direkten Bundessteuer für die Berechnung der geldwerten Leistungen von Kapitalgesellschaften und von Genossenschaften (vgl. Art. 58 Abs. 1 Bst. b des Bundes-gesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG]).

Sie müssen also als Bezüger eines Vorschusses oder Darlehens diesen als Einkommen versteuern wenn Sie nicht den vorgeschriebenen Mindestzins dafür bezahlen. Gewähren Sie dem Unternehmen ein Darlehen, so dürfen Sie höchstens den vorgeschriebenen Maximalzins verlangen.