Unternehmens­formen

Einzelfirma    got to top

Rechtliche Grundlage

Im Gegensatz zu den anderen Unternehmensformen fehlt im schweizerischen Recht eine Normierung der Einzelfirma.
Es gelten die allgemeinen Regeln des Schweizerischen Rechts, im Besonderen aber das allgemeine Zivil- und Handelsrecht. Abweichende Bestimmungen finden sich bei der Nichterfüllung eines Kaufvertrages (Schadensberechnung im kaufmännischen Verkehr) und beim kaufmännischen Retentionsrecht (Forderungs- und Sachzusammenhang).

In der Schweiz ist eine Einzelfirma prinzipiell nicht genehmigungspflichtig. Jedoch muss auch eine Einzelfirma sich im Handelsregister eintragen lassen, wenn sie einen Jahresumsatz von 100'000 CHF und mehr erzielt.

Gründung einer Einzelfirma durch ausländische Personen

Einzelunternehmen (Einzelfirma, Einzelunternehmer) sowie Personengesellschaften (Kollektiv- und Kommanditgesellschaft) sind personenbezogen. Für sie gelten darum die gleichen Voraussetzungen wie zur Erwerbstätigkeit. AG und GmbH hingegen sind Kapitalgesellschaften und juristische Personen. Sie benötigen deshalb mindestens eine Person, die sie vertreten kann. Dafür muss diese Person in der Schweiz Wohnsitz haben, das heisst über eine Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung verfügen.

Besonders geeignet für:

Die Einzelfirma ist sehr weit verbreitet. Jeder Einzelkaufmann, Händler, Berater oder Freelancer betreibt automatisch eine Einzelfirma.
Flxibilität: Eine Einzelfirma ist sehr flexibel. Entscheidungen können unmittelbar umgesetzt werden. Es gibt praktisch keine Formvorschriften, man muss keine Zuständigkeiten beachten und alle Entscheidungen werden von nur einer Person, dem Geschäftsführer und Geschäftsinhaber getroffen.
Kontinuität: Bei einer Einzelfirma gibt es über die Person des Gründers heraus keine Weiterführung. Stirbt er, so erlischt die Einzelfirma automatisch auch mit ihm.
Nachfolgeregelung: Es ist äusserst schwierig, für eine Einzelfirma einen Nachfolger zu finden. Denn der Nachfolger eröffnet durch die Führung des Geschäftes automatisch seine eigene Einzelfirma, da sie an die Person des Firmengründers gebunden ist. Eine GmbH oder AG kann einfach übernommen werden durch Änderung des Handelsregistereintrages, jedoch bleibt die Firma als solches als eigenständige, juristische Person bestehen.
Finanzierung: Da sämtliche Finanzen an die Person des Firmengründers gebunden sind, wird eine Finanzierung mit Krediten schwierig und bedeutet immer die Übernahmme der vollen Haftung für den Kredit durch die Einzelperson des Firmengründers. Beteiligungen sind nicht möglich, da keine Anteile herausgegeben werden können. Dies bremst die Expansion einer erfolgreichen Einzelfirma.
Persönliche Haftung: Der Inhaber der Einzelfirma haftet persönlich mit seinem ganzen Vermögen. Geht also etwas schief, so kann er sämtliches Vermögen verlieren und muss darüber hinaus noch für ungedeckte Ausstände auf Jahre hinaus gerade stehen.
Keine Abschottung des Privatvermögens möglich: Das Privatvermögen des Einzelfirmeninhabers ist durch die persönliche Haftung nicht möglich. Bei Problemen mit der Einzelfirma kann er Haus und Hof und sämtliche privaten Vermögen, inlusive zukünftige Erbschaften usw. verlieren.

Rechtsnatur/Haftung der Firmeninhaber

Für ihre Verbindlichkeiten haftet der Firmeninhaber vollständig. Die beteiligte Privatperson haften über das Firmenkapital heraus. Auch für Ausstände in den Sozailversicherungen haftet der Inhaber persönlich.

Mindestanzahl von Gründungsmitgliedern

EineEinzelfirma kann durch eine natürliche Personen gegründet werden. Voraussetzung ist, dass eine Aufenthalts- un Arbeitsbewilligung für die Schweiz vorliegt, oder das Schweizer Bürgerrecht.

Gründungskapital

Es ist kein Gründungskapital notwendig. Die Aufnahme der Tätigkeit alleine führt automatisch zur Gründund einer Einzelfirma.

Stellvertretung

Der Einzelkaufmann ist berechtigt, einer Hilfsperson die Handlungsvollmacht zu erteilen. Der Eintrag „EU“ (= Einzelunterschrift) im Handelsregister ist zulässig. Die Vollmacht erstreckt sich auf alle Rechtshandlungen, die der Betrieb eines derartigen Gewerbes oder die Ausführung derartiger Geschäfte gewöhnlich mit sich bringt.
Der Handlungsbevollmächtigte ist jedoch zum Eingehen von Wechselverbindlichkeiten, zur Aufnahme von Darlehen und zur Prozessführung nur ermächtigt, wenn ihm eine solche Befugnis ausdrücklich erteilt worden ist.

Wie entsteht die Einzelfirma

Durch den Entschluss, eine Handelstätigkeit aufzunehmen, ist die Gründung vollzogen. Der Name der Einzelfirma muss auf jeden Fall den Familiennamen (mit oder ohne Vorname) des Inhabers und einen einem fakultativen Zusatz, wie eine Phantasiebezeichnung oder Branchenangabe enthalten.
Es ist nicht erlaubt einen Zusatz der auf ein Gesellschaftsverhältnis hindeuten könnte zu benutzen wie Co KG, Kommantigesellschaft, GmbH, AG oder ähnlich.

Beispiele für Einzelrimennamen sind: Unternehmensberatung Müller; Roger Zumboden, Autohandel; Drogerie am Meierhofplatz, Ruedi Zweifel.

Mehrere Einzelfirmen desselben Unternehmers: Es ist möglich, mehrere Einzelfimen zu betreiben. zur Einhaltung von Firmenwahrheit und Firmenklarheit sollte der Einzelkaufmann für jeder seiner Einzelfirmen eine eigene Firma bilden, die sich zusammensetzt aus Personenfirma und allfälligen Zusätzen (zB „Paul Zweifel, Drogerie Meierhofplatz“, „Paul Zweifel, Drogerie Albisriederplatz” usw.).

Der Schutz des Names ist nur am Eintragungsort der Firma gewährleistet. Dort darf auch ein gleichnamiger Unternehmer nicht dieselbe Firma gründen. Ist die Firma jedoch an einem anderen Ort ansässig, besteht für diesen Firmennamen kein Schutz.

Im Falle der Betreibung, wird diese am Wohnsitz des Einzelunternehmers durchgeführt, auch wenn die Firma an einem anderen Ort tätig ist.

Auflösung einer Einzelfirma

Die Einzelfirma wir liqueidiert, das heisst, alle Vermögensteile gehen in das Privatvermögen des Einzelunternehmers über. Rechtlich gesehen sind diese schon immer Teil des Privatvermögens gewesen.

Der Handelsregistereintrag wird gelöscht und mit dem Vermekr versehen: "Einzelfirma infolge Geschäftsaufgabe erloschen"

Nach geltendem Recht wird bei Selbständigerwerbenden der Liquidationsgewinn aus der Geschäftsaufgabe mit dem Einkommen besteuert. Diese Zusammenrechnung hat wegen der Progression eine Erhöhung der Einkommenssteuer zur Folge. Der Liquidationsgewinn wird unter bestimmten Voraussetzungen nach 2011 tiefer besteuert.

Gründung einer Einzelfirma durch ausländische Personen

Buchführungspflicht

Bis 2015 waren Einzelunternehmen mit einem Umsatz über 100'000 verpflichtet, eine kaufmännische Buchführung mit strengen, formellen Anforderungen zu führen. Ab Januar 2015 wurde diese Umsatzlimite auf 500'000 angehoben. In der Praxis wird aber trotzdem auch bei Einzelfirmen unter diesem Maximalumsatz schon eine kaufmännische Buchführung praktiziert. Die Anforderungen an eine sogenannte "einfache Buchführung" sind trotz allem so, dass es keinen grossen Unterschied macht.

Revision

Die Einzelfirma untersteht keiner Revisionspflicht. Die Revisionspflicht ist hauptsächlich zum Schutz der Anleger bei Kapitalgesellschaften mit Kapitaleinlagen durch verschiedene Personen oder bei öffentlichen Gesellschaften, deren Aktien gehandelt werden. Da der Einzelunternehmer sowieso für alles persönlich haftet, gibt es auch keinen Grund für eine Revision.

Steuerlicher Aspekt

Das Einkommen und Vermögen der Einzelfirma wird vollumfänglich als Einkommen und Vermögen der Einzelperson gerechnet und wird am Wohnsitz besteuert.
Die Schweizerische Rechtsordnung sieht keine Verselbständigung des Einzelfirma-Vermögens vor. Entsprechend besteht zivilrechtlich keine Unterscheidung von Unternehmens- und Privatvermögen. Für Unternehmensschulden haftet immer das ganze Vermögen des Einzelkaufmanns.

Berechnungsgrundlage Steuern: Dabei ist zu beachten, dass natürliche Personen einer progressiven Steuer ausgesetzt sind. Das heisst, je höher das Einkommen, desto höher die Steuer auf die obersten 1000 CHF Einkommen.

Sind der Geschäftsort und der Wohnsitz des Firmeninhabers nicht am gleichen Ort, so findet steuerlich eine inner- oder interkantonale Steuerausscheidung statt.
Im Betreibungsfall ist der Einzelkaufmann an seinem Wohnsitz zu betreiben und einzuklagen.

Es ist in der Einzelfirma nötig, Privates und Geschäftliches absolut sauber auseinander zu halten. Die Steuerbehörden unterscheiden zwischen notwendigem Geschäftsvermögen und Privatvermögen. Dazwischen liegt eine Grauzone von Gütern, die sowohl geschäftlich wie auch privat genutzt werden (z.B. Geschäfts- und Wohnliegenschaft, Fahrzeug). In solchen Fällen muss man eine anteilige Ausscheidung vornehmen.

Gleich wie beim Vermögen sind auch der Privatverbrauch und Geschäftsaufwand klar zu trennen. Selbständigerwerbende dürfen ihre privaten Lebenshaltungskosten nicht einfach über die Firma abbuchen und nur den geschäftsmässig begründbaren Aufwand vom Ertrag abziehen. Dies gilt selbstverständlich für alle Unternehmensformen, muss aber bei einer Einzelfirma speziell erwähnt werden, denn man ist als Einzelunternhemer versucht, möglichst alles über das Geschäft als Aufwand in Abzug zu bringen, was eben nicht erlaubt ist.

Buchhalterisch wird deshalbe ein Eigenkapitalkonto und ein Privatkonto einrichtet (siehe doppelte Buchhaltung und die diversen Konten). Was die Bank/Postkonten betrifft ist auf jeden Fall zu empfehlen, neben einem Privaten Konto ein nur für den Geschäftsverkehr geführtes Bank oder Postkonto zu führen, und darüber nur Abbuchungen und Einzahlungen vorzunehmen, welche das Unternehmen betreffen.

Bei einer AG oder GmbH ist das viel einfacher. Privat- und Geschäftsvermögen sind hier klar getrennt, die Vermögenswerte der Gesellschaft sind Geschäftsvermögen. Firmeninhaber/innen sind meistens Angestellte ihres eigenen Unternehmens, soweit sie im Betrieb direkt mitarbeiten und beziehen einen Lohn.

Vorsorge

Gründungskosten

Es entstehen keine Gründungskosten. Allerdings muss sich auch eine Einzelfirma mit einem jährlichen Umsatz von mehr als 100'000 CHF im Handelsregister eintragen lassen, was etwas kostet.
Mit der Eintragung im Handelsregister bekommt auch die Einzelfirma eine Identifikationsnummer (UID-Nummer). Diese Nummer wird dann auch gleichzeitig von der Mehrwertsteuer benutzt, sollte es zur Stuerpflicht kommen.

Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)    got to top

Rechtliche Grundlage

Or 772 ff

Besonders geeignet für:

Die GmbH ist gut geeignet für kleine und mittlere Unternehmen (diese Form wird in der Schweiz sehr häufig gegründet). Es sind nur 20'000 Gründungskapital notwendig, die nach der Gründung zur freien Verfügung der Gesellschaft stehen.

Risiko und Haftung: Bei der Neugründung besteht normalerweise das Bedürfnis nach einer Beschränkung der persönlichen Haftung.Deshalb ist es sinnvoll, von Anfang an eine Kapitalgesellschaft wie eine AG oder GmbH zu gründen.

Mehrere Beteiligte: Bei der AG und GmbH ist es möglich, Beteiligungen an Gründer zu vergeben ohne direkte Mitsprache im Unternehmensalltag. Es können sich Gesellschafter ohne besondere Rechte am Unternehmen beteiligen. Besonders wenn die Verhältnisse in einem Unternehmen nicht leicht überblickbar sind, lohnt sich die Wahl einer Rechtsform mit entsprechenden organisatorischen Regeln.

Rechtsnatur/Haftung der Firmeninhaber

Für ihre Verbindlichkeiten haftet nur das Gesellschaftsvermögen. Die daran beteiligten Privatpersonen oder Gesellschaften haften über das eingelegte Gesellschaftskapital heraus nicht. Allerdings haftet für Ausstände in den Sozailversicherungen der Geschäftsführer und Verwaltungsrat persönlich.

Mindestanzahl von Gründungsmitgliedern

Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung kann durch eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen oder andere Handelsgesellschaften gegründet werden. Eine GmbH kann von nur einer Person gegründet werden. Dies hat sich gegenüber früher gelockert, wo mindestens zwei Personen zur Gründung notwendig waren.

Gründungskapital

Mindestkaptial für die Gründung einer GmbH sind 20'000 CHF. Es kann selbstverständlich auch ein höheres Kaptial eingelegt werden.
Das Kapital kann in Form einer Einlage mit 20'000 CHF Vermögen in Form von Geld, oder als qaulifizierte Gründung mit der Einlage von Sachwerten mit mindestends diesem Wert gestellt werden.
Die Qualifizierte Gründung mit Sacheinlagen wie Immobilien (Haus, Fabrikhalle, Land), Mobilien (Auto, Maschinen, Inventar) Forderungen (Inhaberschuldbriefe), Immaterialgüterrechte (Patente, Marken, Lizenzen) ist wesentlich komplizierter und teurer als eine Bargründung. Die Sachwerte müssen vorher durch einen speziell vom Bund zugelassenen Revisor bezüglich Bewertung und formeller Richtigkeit geprüft werden. Die Kosten dafür variieren von 500 - 5000 CHF. Die Sacheinlagen müssen dann in den Statuten erwähnt werden und im Handelsregister veröffentlicht. Die einzelnen Sacheinlagen und ihre Bewertung sind dann im Handelsregister in der Rubrik «Besondere Tatbestände» öffentlich einsehbar.

Eine Gründung mit Sacheinlage ist nicht sehr empfehlenswert, da Fragen bezüglich Liquidität der Firma aufkommen können und deshalb als unseriös wahrgenommen werden. Zudem duaert eine Sacheinlagegründung länger dauert kostet mehr.

Stammeinlagen oder auch Stammkapital kann mit einem schriftlichen Vertrag einfach von einer Person auf eine Andere übertragen werden. (Ein Notar ist nach dem neuen GmbH Recht nicht mehr nötig).

Wie entsteht die GmbH

Die Gesellschaft wird errichtet, indem die Gründer in öffentlicher Urkunde erklären, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu gründen. Sie legen die Statuten fest und bestimmen die Organe der GmbH. Dies sind Direktoren, die Prokuristen sowie die Handlungsbevollmächtigten. Die Statuten können diese Befugnis auch den Geschäftsführern oder einem Geschäftsführer einräumen.
Die Gesellschaft ist ins Handelsregister an dem Ort einzutragen, wo sie ihren Sitz hat.
Es ist ein Mindestkapital von 20'000 CHF nötig, welches zuerst bei einer Bank oder Post auf ein Sperrkonto einbezahlt wird. Nach der Publikation im Handelsamtsblatt wird dieses Kapital wieder freigegeben und steht zur freien Verfügung der Gesellschaft.

Gründung einer GmbH durch ausländische Gesellschafter

Mindestens ein zeichnungsberechtigter Geschäftsführer muss seinen Wohnsitz in der Schweiz haben. Die Gesellschaft kann also von ausländischen Investoren gegründet werden, jedoch ist es vorgeschrieben, dass ein Organ der Gesellschaft mit einer gültigen Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz wohnt oder Schweizer mit Wohnsitz in der Schweiz ist.
Angehörige der EU oder EFTA geniessen in der Schweiz Personenfreizügigkeit. Für selbständige Unternehmer genügt eine Aufenthaltsbewilligung (B-Bewilligung); eine Niederlassungsbewilligung (C-Bewilligung) ist nicht notwendig.

Ausnahmen bilden osteuropäische Staaten: Für Bulgarien und Rumänien bestehen vorläufig noch Einschränkungen. Personen ausserhalb von EU und EFTA haben in der Schweiz keinen Anspruch auf Aufenthalt und Erwerbstätigkeit. Es muss deshalb ein entsprechendes Gesuch gestellt werden. Es muss nachgewiesen werden, dass es die nötigen Fachkräfte nicht hierzulande oder innerhalb der EU und EFTA gefunden werden können. Für Neugründer ist es äusserst schwierig, solche Gesuche bewilligt zu bekommen. Ausserdem werden grosse Unternehmen wegen der bestehenden Kontingente für Personen aus Drittstaaten meistens bevorzugt.

Buchführungspflicht

Die GmbH untersteht der Pflicht zur kaufmännischen Buchführung.

Revision

Seit dem 16. Dezember 2005 gilt das revidierte Revisionsrecht. Das bisherige Recht regelt die Revision rechtsformspezifisch. Künftig werden weitgehende Aspekte der Revision nicht mehr aufgrund der Rechtsform, sondern abhängig von der Grösse und wirtschaftlichen Bedeutung des Unternehmens geregelt. Damit wird im Revisionsrecht der Grundsatz «same business, same risks, same rules» umgesetzt. Die kleineren und mittleren Unternehmen können sich mit einer eingeschränkten Revision begnügen (Art. 727a Abs. 1 rev. OR). Bei den Kleinstunternehmen kann mit Zustimmung aller Gesellschafter ganz auf die Revision verzichtet werden (Art. 727a Abs. 2 rev. OR).

Es kann bis zu gewissen Jahresumsätzen und nicht mehr al 10 Vollzeitstellen von einer Revision abgesehen werden. Dies spart Kosten. Allerdings ist es bei mehreren Gesellschaftern oft erwünscht, trotzdem einen Revisionsbericht von einem anerkannten Revisor zu haben, damit die Kapitalgeber von Missbrauch geschützt sind.
Der Verzicht auf eine Revisionsstelle wird auch "Opting-Out" genannt. Mit der Anmeldung des Opting-out sind dem Handelsreg isteramt folgende Unterlagen einzureichen:
a) Die Erklärung der Geschäftsführung, dass die Gesellschaft lediglich zu einer eingeschränkten Revision verpflichtet ist, die Gesellschaft über weniger als 10 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt verfügt und alle Gesellschafter auf die Revision verzichtet haben;
b) Bilanzen und Erfolgsrechnungen der beiden vergangenen Geschäftsjahre.

Bei einer Neugründung wird das Opting-out direkt bei der Gründung in den Statuten so festgelegt.

Gründungskosten

Die Beratung und Vorbereitung der Unterlagen durch einen Spezialisten kosten von 800.- - 2000.- CHF. Wir als Genossenschaft verlangen dafür 500.- CHF . mit einem Sponsoring unsererseits können Sie die Kosten auf 0.00 reduzieren.
Ein Notar in Zürich verlangt für eine Gmbh Gründung ca. 800.- CHF . Auch hier können Sie durch unser Sponsoring einen gratis Notar bekommen.
Das Handelsregister Zürich verlangt für die Neueintragung einer GmbH 600.- CHF. Bei höheren Kapitaleinlagen erhöhen sich auch die Kosten. (Handelsregistergebühren)

Steuerlicher Aspekt

Der Reingewinn und das Vermögen unterliegen der Steuer. Die Steuern für Unternehmungen sind in vielen Kantontn der Schweiz proportional mit einem Einheitssteuersatz, im Gegensatz zu der Besteuerung von Privatpersonen. (Siehe dazu Besteuerung von Unternehmen in der Schweiz)

Die Steuerbelastung unterscheidet sich von einer Einzelfirma wesentlich, da Erträge und Vermögen von Unternehmen und Eigentümern getrennt besteuert werden. Gewinne werden bei Kapitalgesellschaften üblicherweise weniger hoch besteuert als bei Personengesellschaften oder Einzelunternehmen.

Für die Besteuerung im ersten Geschäftsjahr, kann ein kurzes oder langes Geschäftsjahr gewählt werden. Ein kurzes Geschäftjahr wäre bespielsweise der Zeitraum von der Gründung am 6.März bis zum 31. Dezember desselben Jahres, also 10 Monate. Ein langes Geschäftsjahr wäre vom 6.März diesen Jahres bis zum 31 Dezember des nächsten Jahres, also 20 Monate. Die Höchstdauer des ersten Geschäftsjahres beträgt in einigen Kantonen 23 Monate in anderen 15 Monate. Das kantonale Steuerrecht bestimmt, wie lange das erste Geschäftsjahr maximal dauern darf.
Da im ersten Geschäftsjahr aufgrund der anfänglichen Investitionen hohe Aufwendungen anfallen, kann in Kantonen, die keinen Einheitssteuersatz auf den Unternehmensgewinn kennen, ein langes Geschäftsjahr die bessere Wahl sein. Diese Praxis bringt steuerliche Vorteile, weil die hohen Anfangskosten mit den später anfallenden Gewinnen verrechnet werden können.

Zur Berechnung der Unternehmenssteuern bieten die meisten Kantone einen Steuerrechner an.
Unternehmens-Steuerrechner Kanton Zürich    externer Link
Privat-Steuerrechner Kanton Zürich    externer Link
Unternehmens-Steuerrechner Kanton Zug    externer Link
Privat-Steuerrechner Kanton Zug    externer Link

Vorsorge

Bei einer GmbH oder AG sind alle als Angestellte versichert, auch der Geschäftsführer. Selbständigerwerbende in einer Eizeofirma sind nur obligatorisch über die AHV/IV gegen Invalidität und Alter versichert. Wie die Vorsorge ausgestaltet wird, sollte zusammen mit einer unabhängige Fachperson beraten werden.

Gründungskosten

Die Beratung durch Fachpersonen und die Höhe des Stammkapitals können zu einer erheblichen Steigerung der Gründungskosten führen. Fachberatung ist kostenpflichtig. Die Höhe der Kosten ist verhandelbar, richtet sich letztlich aber nach dem notwendigen Zeitaufwand für Abklärungen und Beratung. Bei Pauschalangeboten muss geprüft werden, welche Leistungen im Angebot tatsächlich enthalten sind. Je nach Beratungsbedarf liegen die Kosten dafür in der Höhe ab einigen 1’000 Franken.
Die KMU Service Organisation gibt die ersten zwei Stunden Beratung kostenlos und wird dann entscheiden, ob weitere, kostenpflichtige Beratung notwendig ist oder sogleich die Gründungspapiere erstellt werden können. Für die Gründungspapiere mit allen Anhängen verlangt die KMU Service Organisation pauschal 500 CHF.

Die Kosten für die Eintragung ins Handelsregister sind nicht verhandelbar und betragen üblicherweise zwischen 800 und 1’000 Franken. Weitere Kosten entstehen durch den Kapitalzuschlag für ein allenfalls hohes Gründungskapital oder für zusätzliche Dienstleistungen wie Vorprüfungen oder Express-Dienste.

Notariatsgebühren lassen sich nicht vermeiden. Die Tarif für den Notar sind je nach Kanton unterschiedlich ausgestaltet. Die Kosten betragen etwa 500 Franken oder mehr. Kantone mit Amtsnotariat und festen Tarifen sind üblicherweise konkurrenzfähig.

Ein Kapitaleinzahlungskonto lässt sich ebenfalls nicht vermeiden, doch sind die Bankgebühren verhandelbar. Viele Banken erlassen die entsprechenden Gebühren bei einer bestehenden Bankkundenbeziehung oder erstatten die Gebühren zurück, wenn nach erfolgter Gründung ein Geschäftskonto eröffnet wird. Ansonsten bewegen sich die Gebühren für ein Kapitaleinzahlungskonto im Bereich von maximal einigen 100 Franken.

Aktiengesellschaft    got to top

Rechtliche Grundlage

Die Aktiengesellschaft, Art 620ff OR

Besonders geeignet für:

Die AG ist gut geeignet für mittlere und grosse Unternehmen. Es sind mindestens 100'000 Gründungskapital notwendig, die nach der Gründung zur freien Verfügung der Gesellschaft stehen.

Risiko und Haftung: Bei der Neugründung besteht normalerweise das Bedürfnis nach einer Beschränkung der persönlichen Haftung.Deshalb ist es sinnvoll, von Anfang an eine Kapitalgesellschaft wie eine AG oder GmbH zu gründen.

Mehrere Beteiligte: Bei der AG ist es möglich, Beteiligungen an Gründer zu vergeben ohne direkte Mitsprache im Unternehmensalltag. Es können sich Aktionäre ohne besondere Rechte am Unternehmen beteiligen. Besonders wenn die Verhältnisse in einem Unternehmen nicht leicht überblickbar sind, lohnt sich die Wahl einer Rechtsform mit entsprechenden organisatorischen Regeln.

Rechtsnatur/Haftung der Firmeninhaber

Für Verbindlichkeiten haftet nur das Gesellschaftsvermögen. Die daran beteiligten Aktionäre haften über das eingelegte Gesellschaftskapital heraus nicht. Allerdings haftet für Ausstände in den Sozailversicherungen der Geschäftsführer und Verwaltungsrat persönlich.

Mindestanzahl von Gründungsmitgliedern

Eine Aktiengesellschaft kann durch eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen oder andere Handelsgesellschaften gegründet werden. Eine AG kann von nur einer Person gegründet werden. Diese Regelung hat sich gegenüber früher gelockert. Es gibt also die sogenannte Einmann AG.

Verein    got to top

Einer gemeinnützigen Aufgabe nachgehen, ein gemeinsames Hobby zusammen ernsthaft pflegen, das können Gründe für eine Vereinsgründung sein. Zum Beispiel der Verschönerungsverein Höngg welcher Ruhebänklein entlang der Spazierwege aufstellt, der Vogelschutzverein der die Vogelarten mit Tafeln und Vorträgen dem Publikum erklärt und mit der Vogelwarte Sempach zusammenarbeitet, ein Verein zum Schutz der Wale, ein Verein zur Förderung von Invalidentransporten. Ein Verein darf nicht gewinnorientiert sein. Er muss nicht, kann aber ins Handelsregister eingetragen werden. Aus diesem Grund eignet er sich nicht gut für den Betrieb eines Geschäftes. Wer allerdings geschäftlich tätig sein will mit einem Verein, muss den Verein zwingend ins Handelsregister eintragen.
Es gibt Vereine die sich einer politischen, religiösen, wissenschaftlichen, künstlerischen, wohltätigen, geselligen oder andern nicht wirtschaftlichen Aufgabe widmen.

Rechtliche Grundlage

ZGB Artikel 60 - 79

Besonders geeignet für:

Ein Verein ist besonders geeignet für die Realisierung eines "idealistischen Zwecks", oder gemeinnützigen Zweck.

Risiko und Haftung

Ein Verein ist eine selbständige, juristische Person. Oder man sagt auch eine körperschaftliche Personenverbindung. Aus diesem Grund haften die Vereinsmitglieder nicht persönlich für Schulden des Vereins. Die Haftung der Vereinsmitglieder kann aber optional über die Statuten verankert werden, wenn man das ausnahmsweise wünscht.
Allerdings werden für Ausstände in den Sozailversicherungen der Geschäftsführer und Vereinsvorstand persönlich zur Verantwortung gezogen und haften mit Ihrem Privatvermögen.

Mindestanzahl von Gründungsmitgliedern

Es sind mindestens zwei natürliche oder juristische Personen notwendig, um einen Verein zu gründen. Eine obere Anzahl von Gründungsmitgliedern gibt es nicht.

Wie entsteht ein Verein

Zur Gründung eines Vereins müssen die interessierten Personen eine Gründungsversammlung einberufen. Der voraussichtliche Vorstand hat vorweg die Statuten ausgearbeitet und legt diese an der Gründungsversammlung vor. Die Versammlung kann sie akzeptieren oder Änderungen verlangen. Bei Änderungen erfolgt eine zweite Versammlung wo die endgültige Form der Statuten von der Versammlung mit Mehrstimmigkeit anerkannt wird. Sollte es wieder Änderungen zu machen geben geht das so lange, bis die Versammlung die Statuten annimmt.
Sind die Statuten angenommen, so werden der Vorstand und allenfalls eine Kontrollstelle (externe Revisionsstelle oder externe Buchhalter) bestimmt. Auch diese müssen per Abstimmung durch Mehrheit anerkannt werden.
Der ganze Vorgang wird durch einen Protokollführer aufgezeichnet. Generell jede Vereinsversammlung und die Abstimmungsresultate werden protokolliert.

Vereinsstatuten

Die Vereinsstatuten definieren den Zweck und den grossen Rahmen des Vereins. Sie zeigen auf, wer oder welche Organe bestehen, wie er orgnisiert ist, welche Kompetenzen und Aufgaben jedes Organ hat, wie der Verein finanziert wird, was die Rolle der Vereinsmitglieder ist. Sie müssen in schriftlicher Form vorliegen und dem Handelsregister mit der Anmeldung eingereicht werden. Gibt es Änderungen in den Statuten, so müssen diese jeweils dem Handelsregister zugesandt werden.

Es gibt gesetzliche Vorschriften für Vereine. Diese können mit den Statuten nicht geändert werden. Daneben können aber in den Statuten beliebige Regeln aufgestellt werden über das Verhältnis der Vereinsmitglieder zum Verein.

Organisation eines Vereins

Nur die Vereinsversammlung beschliesst über die Aufnahme oder den Ausschluss von Mitgliedern. Sie wählt den Vorstand und entscheidet in allen Belangen, die nicht anderen Organen des Vereins übertragen sind.
Die Vereinsversammlung hat die Aufsicht über die laufende Tätigkeit der Organe und kann sie jederzeit aus wichtigem Grund abberufen oder wenn entsprechende Gesetze dies erfordern.
Beschlüsse betreffend des Vereins werden von der Vereinsversammlung getroffen. Anstatt der Versammlung kann auch von jedem Mitglied eine schriftliche Zustimmung abgegeben werden. Das ist dann gleichwertig wie ein Versammlungsbeschluss.
Bei ein Versammlung wie auch in der schriftlichen Stimmabgabe zählt jede Stimme gleich viel. Alle haben dasselbe Stimmrecht. Beschlüsse sind durch die Mehrheit der anwesenden Stimmten angenommen. Vor der Versammlung ist bekannt zu geben, worüber abgestimmt werden wird. Ansonsten dürfen keine neuen Themen behandelt werden.

Der Vorstand hat das Recht und die Pflicht, nach den Befugnissen welche die Statuten ihm einräumen, sämtliche Angelegenheiten des Vereins zu besorgen und den Verein nach Aussen zu vertreten. Der Vorstand führt auch die Bücher oder lässt sie durch einen Buchhalter/Treuhänder führen. Hier gelten die Regeln des Obligationenrechtes und Regeln der kaufmännischen Buchführung.
Eine externe Revisionsstelle ist nur vorgeschrieben, wenn in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren die Voraussetzungen dazu erreicht sind.
Dazu müssen zwei der nachfolgenden Bedingungen erfüllt sein:

  • Bilanzsumme von 10 Millionen Franken
  • Umsatzerlös von 20 Millionen Franken
  • 50 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt

Die Statuten können aber eine Revision auch mit weniger als diesen Bedingungen freiwillig vorschlagen. Die obigen Voraussetzung sind die gesetzlichen Vorschriften.

Mitglieder können jederzeit eintreten, der Austritt jedoch nur auf Jahresende oder Ende der Verwaltungsperiode. Eine Vereinsmitgliedschaft ist weder verkäuflich noch vererblich.
Beiträge der Mitglieder an den Verein können von den Statuten festgelegt werden. Mitgliederausschlüsse dürfen nur von der Vereinsversammlung bestimmt werden, ausser die Statuten lassen andere Möglichkeiten offen. Ausgeschlossene Mitglieder haben kein Anrecht auf das Vereinsvermögen.

Minimal erforderliche Vereinsorgane

Als Organe verteht man die verantwortlichen Personen, welche eine Firma oder in diesem Fall den Verein während dem Geschäftsjahr führen und kontrollieren und massgebende Entscheidungen treffen können. Das sind für einen Verein der Vereinsvorstand und für die massgebenden Entscheidungen die Vereinsversammlung.

Eintragung ins Handelsregister

Ein Verein kann sich ins Handelsregister eintragen, falls die formalen Voraussetzung gegeben sind (Vereinsversammlung, Statuten, Organe). Er muss das aber nicht zwingend. Allerdings gibt es Vereinsformen und gewisse Konstellationen, wo eine Eintragung ins Handelsregister zwingend sind. Ist eine Verein geschäftlich nach kaufmännischer Art tätig muss er sich im HR eintragen. Auch wenn ein Verein eine externe Revisionspflicht hat, muss er sich ins HR eintragen.
Für die Anmeldung sind die Statuten und das Verzeichnis der Vorstandsmitglieder beizulegen.

Besteuerung des Vereins

Gerade Vereine üben oft gemeinnützige Tätigkeiten aus, unterstützen öffentliche Zwecke oder haben Kultuszwecke. Unter gewissen Voraussetzung kann ein Verein also von den Steuern befreit werden. Dies geschieht nicht automatisch und muss mit entsprechenden Dokumenten bei der Steuerbehörde beantragt werden.

Ansonsten ist die Besteuerung ähnlich wie bei einer anderen juristischen Person. Die Mitgliederbeiträge werden nicht als Gewinn gerechnet und sind von der Steuer ausgeschlossen. Auch Gewinne unter 5000.-CHF werden nicht besteuert (dieser Betrag wird je nach Kanton revidiert). Die MWST Untergrenze ist für Vereine bei 150'000 CHF im Gegensatz zu anderen Unternehmen mit 100'000 CHF. Wie bei anderen juristischen Personen können Verluste auf 7 Jahre zurück gegen verrechnet werden.
Schenkungen und Erbschaften zu Gunsten von Vereinen sind auch zu versteuern. Auch hier gibt es diverse Freigrenzen.

Stiftung    got to top

Stiftung

Bestehendes Unternehmen kaufen    got to top

Als Alternative zur Neugründung, könnte auch der Kauf einer bestehenden Firma in Frage kommen. Gründe dazu könnten der spezielle Standort sein (Kiosk, Restaurant, Retailgeschäft), die bereits dafür besonders hergerichteten Räumlichkeiten (z.B. Restaurant), die bestehende Kundschaft, der Firmenname oder das spezielle Angebot oder Produkte, die Patente und das Know-How, Strategische Gründe, usw.

Wenn man ein Unternehmen kauft, bezahlt man dafür einen Preis. Ist dieser Preis gerechtfertigt aufgrund der inneren und äusseren Werte der Firma und des aktuellen Marktes? Natürlich will der Verkäufer den höchstmöglichen Preis erzielen, der Käufer den günstigstmöglichen Preis bezahlen.

Die Bewertung eines Unternehmens ist eine äusserst anspruchsvolle Aufgabe. Grundlage für jede Bewertung ist die professionelle Bereinigung des Zahlenmaterials, eine nachvollziehbare Planung der zukünftigen Jahre und die sinnvolle Anwendung der verschiedenen anerkannten Methoden zur Unternehmensbewertung. Jede Methode liefert unterschiedliche Werte – ohne eine fachmännische Interpretation der einzelnen Resultate und der Kenntnis über realisierte Preise ist eine Bewertung wenig wert.

Grob kann eine Bewertung in zwei Arten unterteilt werden: In die Substanzwert- und in die Ertragswertmethoden. Bei der Substanzwertmethode setzt sich der Unternehmenswert aus dem bewerteten Vermögen abzüglich der bewerteten Schulden der Gesellschaft zusammen. Dabei kann das Vermögen zu Buch-, Wiederbeschaffungs- oder Liquidationswerten eingesetzt werden. Stille Reserven müssen entsprechend berücksichtigt werden.

Um den Wert eines Unternehmens zu evaluieren, reicht es jedoch nicht, nur den Substanzwert heranzuziehen. Die Substanz allein schafft noch keinen Wert, wenn damit nicht ein entsprechender Ertrag erwirtschaftet wird. Es kann unter Umständen auch mit sehr geringer Substanz ein hoher Ertrag generiert werden. Daher spielt bei der Bewertung einer Gesellschaft die Ertragskraft ebenfalls eine wichtige Rolle.

Die Ertragswertmethoden zeigen auf, was mit der vorhandenen Substanz erwirtschaftet werden kann. In den Ertragswert fliessen daher die nicht-physischen Vermögensbestandteile wie zum Beispiel der Kundenstamm, die Marktposition und die Reputation mit ein. Er wird auch bestimmt durch die Strategie des Unternehmens, die Marktsituation und die Fähigkeiten des Managements.

Bei Schweizer KMU ist die Praktikermethode am weitesten verbreitet, eine Mischung aus Ertrags- und Substanzwert-Methode. Zuerst wird der Wert nach beiden Methoden berechnet und anschliessend ein gewichteter Durchschnitt ermittelt. Dabei wird der Ertragswert oft doppelt und der Substanzwert einfach gewichtet.

(2x Ertragswert + Substanzwert) ./. 3 = Verkehrswert

Substanzwert ist der in der Bilanz aufgeführten Posten des Umlauf- und Anlagevermögens (unter Berücksichtigung von stillen Reserven) abzüglich der latenten Steuerlast bestimmt. Anders gesagt berechnet man den Wert des Unternehmens, ohne dabei künftige Einnahmen, das Know-how der Mitarbeitenden oder die bestehenden Beziehungen zu Kunden und Lieferanten zu berücksichtigen. Diese Methode eignet sich daher nicht gut für gewinnträchtige Unternehmen, die damit zu niedrig bewertet würden.

Ertragswert Anders als im Buchhalterjargon, meint man hier mit Ertrag den Gewinn. Für den Buchhalter ist der Ertrag oder Erlös, der Umsatz. Hier meint man aber den Gewinn. Der Ertragswert (Gewinn) beurteilt das Unternehmen aus Sicht einer Investition, deren Wert auf dem erzielbaren Ertrag und der erwarteten Rendite basiert. Wie bei einer Investition muss auch der Preis des Unternehmens eine ausreichend hohe Rendite in Form von zukünftig zu erwirtschafteten Gewinnen erzielen. Alternativ könnte sich ein potenzieller Nachfolger überlegen, das Geld in gut rentierende Wertpapiere anzulegen. Wie diese muss auch der investierte Unternehmenspreis genügend Ertrag in Form der zukünftig erwirtschafteten Gewinne abwerfen.
Entscheidend ist deshalb die zukünftige Ertragskraft (Gewinne). Sie wird auf Basis eines Budgets über einen Zeitraum von 2 bis 5 Jahren geschätzt. Aus diesen Einnahmen soll die Nachfolgeperson nicht nur die im Unternehmen erforderlichen Investitionen, sondern auch die aus der Übernahme resultierenden Zins- und Amortisationszahlungen (Kapitaldienst) finanzieren können.
Die Schätzung der zukünftigen Erträge beruht in der Regel auf dem durchschnittlichen bereinigten Betriebsertrag (Betreibsgewinn) der vergangenen 3 Jahre. Bei der Berechnung werden die Jahresergebnisse hinsichtlich betriebsfremder, periodenfremder und ausserordentlicher Aufwendungen und Erträge sowie mit einem objektivierten Unternehmerlohn bereinigt.

Der Unternehmenswert ist nicht der Preis des Unternehmens

Man muss zwischen dem Wert eines Unternehmens und seinem Preis unterscheiden. Wie bei jeder Ware wird die Höhe des Preises durch das Verhältnis von Angebot und Nachfrage bestimmt. Die Unternehmensbewertung dient dabei als Ausgangsbasis für die Festlegung des Verkaufs- oder (bei einer familieninternen Nachfolge) des Übernahmepreises. Bei den Verhandlungen sollten beide Parteien von einem möglichst realistischen Unternehmenswert ausgehen.

Zu hohe Erwartungen des jetzigen Inhabers für den Verkauf

Es ist nicht selten, dass Übergebende und manchmal auch ihre Berater nicht wissen, wie man für das Unternehmen einen realistischen Preis ermittelt. Bei einer Wertüberschätzung besteht die Gefahr, dass die Übergebenden mit so hohen Erwartungen in die Nachfolgeverhandlungen gehen, dass sich die Suche nach Nachfolgeinteressenten schwierig gestaltet oder die Verhandlungen scheitern.

Kommt trotz überhöhtem Preis eine Verkauf zustande, kann es passieren, dass sich die Nachfolgeperson damit finanziell übernimmt und das Unternehmen scheitert. Am grössten ist die Gefahr überhöhter Wertbestimmung erfahrungsgemäss bei Kleinstunternehmen, wo mit dem Generationenwechsel meist die gesamte interne Organisation (Rechnungswesen, Kalkulation, Kunden- und Lieferantenbeziehungen) erneuert oder neu aufgebaut werden muss.

Unternehmensbewertung bei familieninternen Nachfolgen

Auch bei einer familieninternen Nachfolge sollte von eine objektive Bestimmung des Unternehmenswertes ausgegangen werden. Bei der Festlegung des Übernahmepreises oder des Anrechnungswertes müssen die Pflichtteils- oder Abfindungsansprüche der Übergebenden beachtet werden, da diese sich nach dem Verkehrswert des zu übertragenden Unternehmens richten. Werden Unternehmenswerte unterhalb des Verkehrswertes übertragen, besteht die Gefahr, dass eine Schenkungs- oder Erbschaftssteuer fällig wird. Daran ist insbesondere bei Übertragungen zu einem Vorzugspreis an nicht verwandte Familienmitglieder oder Mitarbeitende zu denken.

Fazit

Es gibt eine ganze Reihe von relativ zuverlässigen Methoden, die - zumindest theoretisch - in etwa das gleiche Resultat ergeben sollten. In der Realität stellt man allerdings fest, dass die Ergebnisse oft weit auseinander liegen und dass sich der tatsächlich zu erzielende Preis eher im unteren Bereich des Bewertungs- Spektrums bewegt.

Firmenmantel, Mantelgesellschaft    got to top

Man versteht unter der Bezeichnung Firmenmantel oder Mantelgesellschaft die Firmenbezeichnung und der immer noch aktive Eintrag im Handelsregister, einer stillgelegten Unternehmung. Es handelt sich ume eine Kapitalgesellschaft, also AG oder GmbH. Einzelfirmen können keine Firmenmäntel haben. Der Inhalt der Firma ist aufgelöst worden und es besteht nur noch die formelle Eintragung an einem Domizil, meistens bei einem Anwalt oder Treuhänder. Also ein leerer Mantel.

Die Firma (Die Bezeichnung eines Unternehmens, der Name)    got to top

Die Firma ist der Name des Trägers eines Unternehmens (z.B. Name des Einzelunternehmens, der Aktiengesellschaft, der GmbH). Der Ausdruck Firma bildet sich aus dem lateinischen Firmare (Latein: firmare = bestätigen, beglaubigen, unterschreiben; firmus: fest). Dies, weil ein Unternehmen eine ganz spezifische Unterschrift hat, eben die Firma.

Firmenbildungsregeln

Die Firma ist der Name des Trägers eines Unternehmens (z.B. Name des Einzelunternehmens, der Aktiengesellschaft, der GmbH). Für die Bildung der Firma bei der Gründung und bei Firmenänderungen hat der Gesetzgeber Regeln aufgestellt. Eine Firmenbezeichnung, welche die Firmenbildungsregeln verletzt, darf nicht in das Handelsregister eingetragen werden. Um vor der Gründung abzuklären, ob Ihre Firma den gesetzlichen Bestimmungen entspricht, können Sie einen Entwurf der vorgesehenen Firmenbezeichnung beim zuständigen kantonalen Handelsregisteramt zur Vorprüfung einreichen.

Firmengebrauch

Die Firmenbezeichnung ist so zu verwenden, wie sie im Handelsregister eingetragen wurde. In der Korrespondenz, auf Bestellscheinen und Rechnungen sowie in Bekanntmachungen muss die im Handelsregister eingetragene Firma oder der im Handelsregister eingetragene Name vollständig und unverändert angegeben werden. Zusätzlich können Kurzbezeichnungen, Logos, Geschäftsbezeichnungen, Enseignes und ähnliche Angaben verwendet werden (Art. 954a OR).

Firmenschutz

Eine Firma ist gemäss Art. 946 OR und Art. 951 OR geschützt, sobald sie im Handelsregister eingetragen ist. Bei einem Einzelunternehmen, einer Kollektiv- oder einer Kommanditgesellschaft besteht der Schutz lediglich in der Gemeinde des Unternehmenssitzes. Bei der Aktiengesellschaft, der Gesellschaft mit beschränkter Haftung und der Genossenschaft erstreckt sich der Schutz über die ganze Schweiz.

Der handelsregisterliche Schutz bezieht sich aber nicht auf grafische Besonderheiten der Firma oder des Namens (Design, Logo, Farbe, Fettdruck, Kursivschrift usw.). Solche können weder im Handelsregister eingetragen noch firmenrechtlich geschützt werden. Diesbezüglich steht allenfalls der Markenschutz zur Verfügung (siehe weiter unten).

Um feststellen zu können, ob Ihre geplante Firmenbezeichnung mit einer bereits im Handelsregister eingetragenen kollidiert bzw. bereits eine identische oder ähnliche Firma eingetragen ist, können Sie auf der Firmendatenbank des Eidgenössischen Amtes für das Handelsregister Zefix eine erste Prüfung vornehmen. Es empfiehlt sich dringend, vor jeder Neugründung oder Firmenänderung eine verbindliche Abklärung bzw. eine Firmenrecherche beim Eidgenössischen Amt für das Handelsregister in Auftrag zu geben (Rechercheauftrag). Bitte beachten Sie, dass eine Firmenbezeichnung nicht reserviert werden kann.

Das Handelsregisteramt muss eine neue Firmenbezeichnung eintragen, auch wenn sie einer bereits registrierten ähnlich ist. Einzig absolut identische Firmen hat es von Amtes wegen zurückzuweisen. Die Frage, ob zwei Firmen ähnlich und dadurch verwechselbar sind, hat das zuständige Gericht auf Klage hin zu beurteilen (vgl. Art. 956 OR).

Firma, Marke und Domain Name

Die Firma ist zu unterscheiden von einer Marke. Während die Firma den Träger des Unternehmens kennzeichnet, ist die Marke ein Zeichen, das geeignet ist, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von solchen eines anderen Anbieters zu unterscheiden. Marken können insbesondere Wörter, Buchstaben, Zahlen, bildliche Darstellungen, dreidimensionale Formen oder Verbindungen solcher Elemente untereinander oder mit Farben sein. Das Markenrecht entsteht mit der Eintragung im Markenregister. Dieses wird vom Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum (IGE) in Bern geführt. Um einen Konflikt zwischen einer geschützten Marke und einer Firma zu vermeiden, empfiehlt es sich, beim IGE abzuklären, ob bereits ähnliche oder identische Marken im Markenregister eingetragen sind. Auch beim Internet Domain Namen empfiehlt sich, möglichst frühzeitig abzuklären, ob die gewünschte oder eine ähnlich lautende Bezeichnung noch verfügbar ist. Wenn ja, ist diese so rasch als möglich zu registrieren.

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